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Diebstahl als Betriebsausgabe absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. August 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Diebstahl im eigenen Unternehmen ist leider bei vielen größeren Firmen mehr oder weniger Gang und Gäbe. Daher müssen Diebstähle sogar teilweise mit in die Preiskalkulation einfließen. „Glücklicherweise“ – wenn man das so sagen darf – kann ein Diebstahl jedoch als Betriebsausgabe abgesetzt werden.


Diebstahl – egal ob dabei Waren oder Bargeld gestohlen wird – führt immer zu einem Verlust des Unternehmers. Daher darf der Diebstahl auch als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Allerdings muss der betriebliche Zusammenhang nachgewiesen werden.

Geld oder Waren gestohlen?

Die Höhe der Betriebsausgabe bei einem Diebstahl hängt davon ab, ob Bargeld oder Waren beziehungsweise Gegenstände gestohlen wurden. Grundsätzlich dürfen auch Versicherungsprämien, die Schadenersatz bei einem Diebstahl zahlen, ebenfalls als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Im Falle einer Zahlung durch die Versicherung, entsteht eine Betriebseinnahme. Das Gleiche würde übrigens auch gelten, wenn entwendete Gelder dem Unternehmer später wieder zurückgezahlt werden.

Gelddiebstahl

Wird Geld gestohlen oder von einem Mitarbeiter unterschlagen, so handelt es sich in der Regel eindeutig um einen betrieblich veranlassten Verlust. Der gestohlene Betrag darf in voller Höhe angesetzt werden.
Wird im eigenen Unternehmen eingebrochen und Bargeld gestohlen, muss zunächst geklärt werden, ob das Geld dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zugeordnet war. Der Nachweis kann beispielsweise in Form eines Kassenbuches erbracht werden. Fehlt dieses, wird das gestohlene Geld in den meisten Fällen dem Privatvermögen zugeordnet. Natürlich kann der Nachweis auch anders erfolgen, als nur durch ein Kassenbuch. Doch nur die Behauptung, dass es Betriebsvermögen war, reicht nicht aus. Die Beweislast liegt also ganz klar beim Unternehmer.
Diebstahl von Geld kann sich natürlich auch auf Bankguthaben beziehen. Beispielsweise hackt sich ein Krimineller in das Online-Bankkonto des Unternehmens ein und entwendet dadurch Bankguthaben. In so einem Fall kann der Verlust des Geldes ebenfalls als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Diebstahl von Anlagevermögen

Wird ein betriebliches Wirtschaftsgut gestohlen, so darf der Restbuchwert sofort abgeschrieben werden. In der Praxis erfolgt dies ähnlich wie bei einem Verkauf oder einer Entnahme.
Diesselbe Regelung gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut zwar nicht gestohlen, aber verloren wurde.
In der Theorie wird auch der Verlust oder Diebstahl von nicht abnutzbarem Anlagevermögen behandelt. In so einem Fall dürfen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden. Da nicht abnutzbares Anlagevermögen jedoch Grund und Boden ist, wird ein Diebstahl in der Praxis wohl eher nicht vorkommen.
Diebstahl von Umlaufvermögen darf ebenfalls sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Einfach in der Theorie, schwierig in der Praxis

So einfach wie die eben genannten Fälle klangen, ist es in der Praxis jedoch häufig nicht.
Beispielsweise leihte sich ein Unternehmer für private Zwecke Geld. Gleichzeitig bewahrte er dieses Geld zusammen mit Bargeld, das dem Betriebsvermögen zugeordnet war, in seinem Büro auf. Bei einem Einbruch wurde ein Teil des Geldes gestohlen. Die Richter hatten nun zu kären, ob das gestohlene Geld dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zugeordnet war.
Daher beschäftigen sich Finanzgerichte häufiger mit derartigen Fällen., da die Abgrenzung von Privat- und Betriebsvermögen gerade bei Bargeld immer wieder zu Schwierigkeiten führt.


Bildnachweise: © Bacho Foto/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

  • S.Berger

    Sehr geehrter Team, 

    in der Vergangenheit ist aus unserem abgeschlossenem Tresor ( wir sind stationäre Gruppe eines Unternehmens)Geld entwendet worden. Wir machten eine Anzeige gegen unbekannt, diese wurde leider fallengelassen. Der Geschäftsführer ( GmbH) wollte das Geld zurück. Dies wurde durch die Überstunden der Kollegen im Team abgegolten. 

    Nun zu meiner Frage: wie kann sich das Unternehmen grundsätzlich versichern, um bei solchen Vorfällen nicht die Kollegen der Gruppe zur Verantwortung zu ziehen? 

    MfG 

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