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Auch in diesem Jahr – wieder mal Weihnachtsfeiern

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Auch in diesem Jahr – wieder mal Weihnachtsfeiern
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Um welches Geschäftsessen handelt es sich?

Die einen freuen sich schon Monate vorher, die anderen denken mit Schrecken daran – die betriebliche Weihnachtsfeier. Schon bei den Vorbereitungen müssen einige rechtliche und steuerliche Fragen berücksichtigt werden. Nürnberg, 10. November 2014 –  Wenn man verschiedenen Umfragen und Studien Glauben schenkt, könnten zwar viele Befragte auf den gemeinsamen Jahresausklang mit Kollegen und Vorgesetzten gut und gern verzichten, aber die meisten fügen sich dann doch und nehmen an den Pflichtveranstaltungen teil. Nach Schätzungen richten rund drei Viertel der deutschen Firmen eine solche Veranstaltung für ihre Mitarbeiter aus, in vielen Unternehmen ist die gemeinsame Weihnachtsfeier zu einer festen Institution geworden.

Zwar ist die Teilnahme an Betriebsfeiern gesetzlich und in den Arbeitsverträgen nicht geregelt, aber alle, die eine Weihnachtsfeier schwänzen, schweben natürlich in der Gefahr, ihr Desinteresse am Unternehmen und an den Kollegen deutlich zu zeigen. Fällt die Weihnachtsfeier in die reguläre Arbeitszeit, muss allerdings derjenige, der nicht mitfeiern möchte, seine normalen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfüllen: „Er muss arbeiten“, sagt Hans Link, Präsident der Rechtsanwaltskammer Nürnberg, „nur wenn das aufgrund der abwesenden Kollegen nicht möglich ist und dem Arbeitnehmer auch keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann, darf er nach Hause gehen.“

Erfahrene Personalmanager sehen die Weihnachtsfeiern als Chance, das Betriebsklima zu verbessern, viele Mitarbeiter würden eine gemeinsame Feier als Wertschätzung ihrer Arbeit empfinden und damit motiviert werden, auch im neuen Jahr tatkräftig und engagiert zuzupacken. Den meisten Chefs sei es ein ernsthaftes Anliegen, die Weihnachtsfeier für ihre Mitarbeiter zu einem echten Dankeschön für die gemeinsame Arbeit, den Stress, aber auch für die gemeinsam errungenen Erfolge zu machen.

Für die Feiern dürfen die Chefs des Unternehmens durchaus etwas tiefer in die Tasche greifen. „Pro Person dürfen bis zu 110 Euro für Speisen und Getränke, Musikdarbietungen oder andere künstlerische Darbietungen, also für alles, was er unmittelbar konsumieren kann, ausgegeben werden“, erklärt Manfred Dehler, Präsident der Steuerberaterkammer Nürnberg. Ausgenommen sind Fahrtkosten und Ausgaben für die Miete der Räume oder einen Veranstaltungsmanager, der die Feier organisiert.

Bereicherung am Feste Christi Geburt?

Wenn eine Betriebsveranstaltung mehr kostet, käme es zu einer „objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers“ – und die verdutzten Arbeitnehmer müssten die Kosten der Weihnachtsfeier dann als Arbeitslohn versteuern. Ob ein Arbeitnehmer mit oder ohne Begleitperson zur Weihnachtsfeier eingeladen wird, ist steuerrechtlich in der Regel egal – die 110-Euro-Grenze gilt allein für die Zuwendungen, die der Arbeitnehmer selbst erhält.

Zusätzliche Geschenke

Zusätzliche steuerrechtliche Probleme können allerdings dann auftauchen, wenn der Arbeitgeber seine Belegschaftsmitglieder bei der Weihnachtsfeier auch noch mit Geschenken erfreuen will. „Wenn es sich zum Beispiel um Sachgeschenke mit einem Wert über 40 Euro inklusive Umsatzsteuer handelt, handelt es sich um unübliche Zuwendungen“, warnt Dieter Kempf, Vorstandsvorsitzender der Steuerberatergenossenschaft DATEV. Und solche Geschenke müssten nach Kempfs Aussage dann als Arbeitslohn versteuert werden. Dabei hat der Arbeitgeber nur noch die Wahl, ob er die steuerpflichtigen Kosten der Weihnachtsfeier der Regelbesteuerung der Teilnehmer oder einer Pauschalbesteuerung in Höhe von 25 Prozent unterwirft.

Na denn mal Prost und frohe Weihnachten

Den meisten Arbeitnehmern wird diese Frage nach einer gelungenen Weihnachtsfeier ohnehin wenig Kopfzerbrechen bereiten. Die meisten von ihnen werden sich über das gesellige Zusammensein, abteilungsübergreifende Gespräche bei Kerzenlicht und das gemeinsame Glühweintrinken zum Jahresende freuen – oder darüber, den ungezügelten Kollegenflirts und dem übermäßigen Alkoholkonsum erfolgreich entgangen zu sein. Erfahrene Weihnachtsfeier-Gäste wissen: Nur selten lässt sich so viel über heimliche Hierarchien und versteckte Kommandostrukturen eines Unternehmens lernen wie bei der Weihnachtsfeier.

Bildnachweise: © Maksim Shebeko/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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