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Betriebsprüfung: Das müssen Sie vorzeigen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2017

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Mit dem Urteil vom 24. Juni 2009 hat der Bundesfinanzhof die Finanzverwaltung unter dem Aktenzeichen VIII R 80/06 in ihre Schranken verwiesen. Dabei ging es um den Zugriff auf Daten zu Zwecken der Betriebsprüfung.

Die freiberufliche Sozietät zu Zwecken der Betriebsprüfung hat ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt. Diese Unterlagen legte sie dem Betriebsprüfer natürlich auch vor. Allerdings hatte die Sozietät für unternehmensinterne Zwecke noch zusätzlich eine freiwillige Bilanz erstellt. Der Betriebsprüfer verlangte, auch Einsicht in die elektronisch geführte Buchhaltung und Bilanz zu erhalten. Die Sozietät wies diesen Wunsch zurück und verweigerte die Einsichtnahme. Schlussendlich landete der Fall vor dem Bundesfinanzhof, der bestätigte, dass sich der Betriebsprüfer rechtswidrig verhalten habe. Grundsätzlich sei ein Unternehmer nur verpflichtet, die Daten einsehen zu lassen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Dies diene der Überprüfung der gesetzlich vorgeschrieben Pflichten bzw. deren Erfüllung durch die Unternehmer. Freiwillig geführte Aufzeichnungen sind also der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Der Steuerzahler 11/2009, S. 222


Bildnachweise: © Bacho Foto/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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