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Buchführungspflichten: neue Lockerungen ab 2008

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Nach dem schon 2003 die Buchführungspflichten zur Förderung von Kleinunternehmern gelockert wurden und dann durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft die Umsatzgrenze des §141 AO von damals 350.000 Euro/Jahr auf nunmehr 500.000 Euro pro Jahr angehoben wurde,

folgt 2008 eine Anhebung der Gewinngrenze. Die war nämlich beim Ersten Bürokratieabbaugesetz unverändert gelassen worden.

Buchführungspflichtgrenzen nach §141 Abs. 1 AO

GrößeStand 2007Ab 2008
Umsatz pro Jahr500.000 Euro500.000 Euro
Wert selbstgenutzte landwirtschaftl. Flächen25.000 Euro25.000 Euro
Gewinn aus Gewerbe/Land- u. Forstwirtschaft30.000 Euro50.000 Euro

Ziel der jetzt in Kraft tretenden Neuregelung ist die weitere Entbürokratisierung, von der insbesondere kleine gewerbliche Unternehmen profitieren sollen. Diese hatten von der letzten Erhöhung der Buchführungspflichtgrenzen mit dem Ersten Bürokratieabbaugesetz nur wenig Nutzen, weil der Umsatz meist nicht das Problem war, sondern der erzielte Gewinn. Schließlich entspricht der bisher zur steuerlichen Buchführungspflicht führende Gewinn aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von 30.000 Euro/Jahr nur ganzen 2.500 Euro pro Monat – eine Grenze, die leicht zu übersteigen ist.

Mit der Anhebung dieser Grenze auf 50.000 Euro/Jahr oder 4.166,67 Euro/Monat dürften viele kleine Unternehmen aus den Buchführungspflichten herausfallen. Sie werden damit wieder zu Einnahme-Überschuß-Rechnern i.S.d. §4 Abs. 3 EStG. Das spart nicht nur viel Arbeit, sondern auch eine ganze Menge Geld – den Teuerberater sind nicht gerade billig, wie wir wissen. Die Regierung fördert auf diese Art nicht nur Existenzgründer, sondern auch Kleinunternehmen auf einer breiten Basis.

Weitere Lockerungen in dieser Richtung sind übrigens durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) geplant, dürften dort aber eher die Unternehmensgrößendefinition aus §267 HGB betreffen, die ebenfalls angehoben werden sollen. Das wird aber derzeit erst im Bundesjustizministerium beraten und ist noch nichtmal ins parlamentarische Rennen eingetreten, so daß Sachaussagen hierzu verfrüht sein dürften – zumal dieses Vorhaben schon Rot-Grün 2004 im Rohr steckengeblieben ist. Bis 2009 wird aber mit einem Inkrafttreten gerechnet. Wir werden an dieser Stelle berichten.

Quellen:

gruenderlexikon.de

Bildnachweise: © v.poth/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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