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Unternehmensteuerreform 2008: Neuregelung für gWG

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (gWG) ist bisher ein Objekt, das einer selbständigen Nutzung fähig („verkehrsfähig“) ist und mehr als 60 Euro und weniger als 410 Euro netto wert ist (§6 Abs. 2 EStG und R 6.13 Abs. 2 EStR).

Für diese Gegenstände besteht eine sogenannte Bewertungsfreiheit, d.h. der Steuerpflichtige kann wählen, ob er das Objekt über mehrere Jahre gemäß AfA-Tabelle oder sogleich im ersten Jahr sofort abschreiben will. Dies ändert sich aber ab 2008.

Da werden nämlich die Wertgrenzen angehoben aber zugleich die Abschreibungsregeln verschärft. So wird ab 2008 ein gWG ein Objekt im Bereich von 150 bis 1.000 Euro sein. Erst über 1.000 Euro gilt die AfA-Tabelle; unter 150 Euro greift die Verbrauchsfiktion, d.h. was unter 150 Euro netto in der Anschaffung wert ist, kann sogleich als Aufwand bzw. als Kostengröße erfaßt werden. Die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter aber entfällt. An ihre Stelle tritt eine Pflichtabschreibung über fünf Jahre (§6 Abs. 2a EStG n.F.). Die gWGs sind hierzu in einem jährlichen Sammelposten zusammenzufassen und auch dann noch abzuschreiben, wenn sie im Laufe der fünf Jahre das Anlagevermögen wieder verlassen, etwa wegen Abnutzung, Beschädigung, Verkauf oder weil sie veraltet sind.

Dies ist unterm Strich keine Steuererhöhung, denn nach wie vor kann der ganze Wert der gWG abgeschrieben werden, nur eben über den neuen Fünfjahreszeitraum verteilt. Der bisherige Spielraum, der eine gewisse ertragsteuerliche Optimierung gestattete, entfällt. Das tut weh, denn schon bisher umfaßte der gWG-Begriff eine Vielzahl recht häufig vorkommender Objekte: von Kleinwerkzeugen über allerlei Bürogerät, das auch hier recht zahlreich meinen Schreibtisch bevölkert bis hin zu Mobiltelefonen, PDAs und dergleichen mehr. Diese Gegenstände helfen jetzt bei der „Gegenfinanzierung“ der Steuerentlastungen 2008.

Daß man in Berlin immer noch nicht begriffen hat, daß eine Steuerreform nur wirkt wenn sie tatsächlich entlastet anstatt nur wegzunehmen was woanders gewährt wird, wundert mich nicht. Steuerrechtliche Vernunft ist schließlich auch unter Merkel nicht eingetreten. Wie sich diese Sache hier auswirken wird, bleibt abzuwarten.

Die Neuregelung wirkt übrigens auch auf die Kostenrechnung, denn jetzt sind deutlich mehr Gegenstände im Bereich der Verbrauchsfiktion. Dort aber werden sie buchhalterisch sofort als Aufwand und kostenrechnerisch als Kosten ausgewiesen.

Außerdem bringt die Reform eine wenn auch geringfügige Entbürokratisierung: Das bisher nach §6 Abs. 2 Satz 4 EStG zu führende Verzeichnis der gWG, das Voraussetzung für die Bewertungsfreiheit war, entfällt ab 2008. Dies ist allerdings nicht wirklich eine spürbare Entlastung, weil in den meisten Fällen das Verzeichnis der gWG bereits aus der Buchhaltung ersichtlich ist. Dann muß es schon jetzt nicht mehr separat geführt werden.

Quellen: AfA-Tabelle | Steuersatzberechnung bei Arbeitnehmern | Skript Grundlagen Buchführung| Vorausschau auf die Unternehmensteuerreform 2008 geringwertige Wirtschaftsgüter absetzen


Bildnachweise: © GaToR-GFX/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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