Künftig muss für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Sammelposten gebildet werden. Vorausgesetzt das Wirtschaftsgut ist selbständig nutzbar und die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind größer als 150 EUR und übersteigen nicht 1.000 EUR.
Der gebildete Sammelposten ist im Jahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren zu je 20% gewinnmindernd aufzulösen. Das Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen mindert nicht den Sammelposten. Erlöse aus dem Verkauf eines Wirtschaftsgutes des Sammelpostens sind in voller Höhe als Ertrag zu erfassen.
Sollten die 150 EUR (bis 31.12.2007 noch 410 EUR) nicht überschritten werden, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen.
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Über den Autor
Tabea Z.
Tabea schloss 2015 ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Anschließend absolvierte sie ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann sie ihr fachliches Wissen mit ihrer Leidenschaft, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.