Künftig muss für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Sammelposten gebildet werden. Vorausgesetzt das Wirtschaftsgut ist selbständig nutzbar und die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind größer als 150 EUR und übersteigen nicht 1.000 EUR.
Der gebildete Sammelposten ist im Jahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren zu je 20% gewinnmindernd aufzulösen. Das Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen mindert nicht den Sammelposten. Erlöse aus dem Verkauf eines Wirtschaftsgutes des Sammelpostens sind in voller Höhe als Ertrag zu erfassen.
Sollten die 150 EUR (bis 31.12.2007 noch 410 EUR) nicht überschritten werden, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen.
Die Steuersparschraube „Ansparabschreibung“ wird deutlich verschärften Bedingungen unterworfen. So müssen bei Erweiterungsinvestitionen künftig verbindliche Bestellungen…