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Neuregelung zum Arbeitszimmer

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 10. Februar 2017

Mit Beschluss vom 08.05.2009 legt das Finanzgericht Münster die Neuregelung aus dem Jahr 2007 für Werbungskosten für häusliches Arbeitszimmer dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vor.

Das Finanzgericht sieht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der in der Verfassung verankert ist, und hält die Regelung deshalb für teilweise für nicht verfassungskonform.

Lehrer hatte geklagt

Weil das Finanzamt Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers mit Hinweis auf die seit 2007 geltende Neuregelung nicht anerkannt hatte, zog dieser vor Gericht. Nach dieser Neuregelung sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann abziehbar, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dies bei einer Lehrkraft nicht so sei. Dies sei laut Finanzamt auch dann so, wenn wie im vorliegenden Fall der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für Korrekturen und erforderliche Unterrichtsvorbereitungen anbietet.

FG Münster sieht Nachholbedarf

Der Argumentation des Finanzamtes schloss sich das Finanzgericht Münster nicht an. Es stellte fest, dass die Neuregelung in Teilen verfassungswidrig sei, da sie es nicht zulässt, dass Ausgaben für die Nutzung eines Arbeitszimmers im eigenen Zuhause angesetzt werden, wenn für notwendige Arbeiten kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Da die Neuregelung wegen ihres Wortlautes nicht verfassungskonform ausgelegt werden könne, war das Gericht der Ansicht, dass sie in Teilen verfassungswidrig sei. Sie verstoße unter anderem gegen das Gleichheitsprinzip.

Sofern dem Steuerpflichtigen kein anderes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, seien Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer anzuerkennen, um Benachteiligungen zu vermeiden. Deshalb wurde das Verfahren ausgesetzt und die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Quelle: http://www.steuerrechtblog.de


Bildnachweise: © Robert Kneschke/Fotolia.com

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