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Arbeitsecke im Wohnzimmer kein Arbeitszimmer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Eine Arbeitsecke sei kein steuerlich anerkennungsfähiges Arbeitszimmer. So urteilte das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil v. 6.2.2012, 7 K 87/11 E). Seit jeher ist strittig, wie das heimische Arbeitszimmer gestaltet sein muss, damit es steuerlich abzugsfähig ist.

Seit 2007 ist der begrenzte Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wieder erlaubt, sofern für die darin ausgeübte berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist.

So war der Sachverhalt

Im Fall hatte ein selbständiger Architekt in seinem Wohn- und Esszimmer eine Arbeitsecke eingerichtet. Dort befanden sich Schreibtisch, Computer und ein Aktenschrank. Der Bereich wurde mit einem Regal vom übrigen Zimmer abgetrennt. Das Finanzamt verweigerte ihm die Anerkennung der Mietkosten als Betriebsausgaben für die beruflich genutzte Arbeitsecke.

Was ist ein Arbeitszimmer?

Gemäß § 4 V Nr. 6b EStG ist nur ein Arbeitszimmer berücksichtigungsfähig. Dabei ist auf die Ausstattung und Funktion des Zimmers abzustellen. Das in die häusliche Sphäre eingebundene Zimmer ist nur relevant, wenn es nach Ausstattung und Funktion ausschließlich der Erledigung beruflicher Arbeiten dient. Eine geringfügige private Mitbenutzung von bis zu 10 % wird toleriert.

Letztlich entscheidet der Bundesfinanzhof

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf steht im Widerspruch zum Finanzgericht Köln. Dieses hatte die Aufteilung der Miete für eine Arbeitsecke nämlich akzeptiert (10 K 4126/09). Da in dem Verfahren Revision eingelegt wurde, muss der Bundesfinanzhof die Diskussion entscheiden (VIII ZR 10/12).

Wohlhabende werden bevorteilt

Die Abgrenzung von Arbeitszimmer und Arbeitsecke ist insoweit zu kritisieren, als derjenige bevorteilt ist, der sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ein ordentliches Arbeitszimmer leisten kann, während derjenige, der weniger finanzielle Möglichkeiten hat, seine Arbeitsecke nicht steuerlich geltend machen kann.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2012 – 7 K 87/11 E –

 


Bildnachweise: © Superingo/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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