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Neue Regelungen zum Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Seit dem 01.01.2007 kann das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden, wenn es nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ausmacht.

Dies gilt auch dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bis zu diesem Stichtag konnten beispielsweise Lehrer und Außendienstler, denen eben oft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, zumindest 1.250 Euro jährlich als Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzen. Nun steht eine Neuerung der Regelungen ins Haus.

Bundesverfassungsgericht entschied

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass die aktuellen Regelungen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Somit muss das häusliche Arbeitszimmer künftig steuerlich absetzbar sein, wenn für die Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Steht dieser zur Verfügung, kann das häusliche Arbeitszimmer auch weiterhin nicht steuerlich berücksichtigt werden. Ausnahmen gelten lediglich dann, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen würde, was sich allerdings sehr schwierig beweisen lässt. Insofern profitieren nur Heimarbeiter weiterhin von der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers.

Häusliches Arbeitszimmer und kein anderer Arbeitsplatz

Fazit des Urteils ist, dass das häusliche Arbeitszimmer künftig wieder steuerlich berücksichtigt werden kann, wovon vorrangig Lehrer und Außendienstler profitieren werden. Diese Regelung gilt jedoch nur, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Viele Einkommenssteuerbescheide sind bereits seit dem 01.04.2009 nur vorläufig ausgestellt worden. Diese Verfahren bleiben auch weiterhin offen und können entsprechend geändert werden. Bereits abgeschlossene Verfahren können allerdings trotz des aktuellen Richterspruchs nicht mehr verändert werden.

Wie die gesetzlichen Regelungen tatsächlich aussehen werden, bleibt momentan aber noch abzuwarten. Denn es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Gesetzgeber zur Regelung von vor 2007 zurückkehrt.

Quelle: http://www.steuertipps.de


Bildnachweise: © Superingo/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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