≡ Menu
Urteile »

Das häusliche Arbeitszimmer

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 10. Februar 2017

Der Bundestag hat mit der Entscheidung vom 28.10.2010 ein deutliches Zeichen gesetzt, denn ab dem kommenden Jahr dürfen Steuerzahler das häusliche Arbeitszimmer wieder absetzen.

Von der neuen, alten Regelung sind vor allem Arbeitnehmer betroffen, die von ihrem Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz gestellt bekommen.

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers

So gilt die Regelung insbesondere für Lehrer und Handelsvertreter. Sie dürfen künftig wieder bis zu 1.250 Euro an Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Die Entscheidung des Bundestags wurde nötig, nachdem im Juli das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Streichung des Steuervorteils für das häusliche Arbeitszimmer rechtswidrig sei.

Arbeiten von zu Hause – es ändert sich nichts

Für all diejenigen von Ihnen, die ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, ändert sich trotz der neuen Regelungen nichts. Die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer können Sie auch weiterhin in voller Höhe steuerlich absetzen. Das hatte sich auch durch die Streichung aus dem Jahr 2007 nicht geändert.

Hohe Kosten für den Bund

Durch die Neuregelung des Steuervorteils werden dem Bund Kosten in Höhe von 800 Millionen Euro entstehen. Dieser Betrag steht im Übrigen ausschließlich für die Nachzahlungen. Denn alle Betroffenen, die seit 2007 Einspruch gegen die Streichung der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers eingelegt haben, erhalten rückwirkend Steuerrückzahlungen. Jährlich kommen künftig etwa 250 Millionen Euro Kosten auf den Fiskus zu, die alleine durch das häusliche Arbeitszimmer entstehen. Dennoch wird die Entscheidung des Bundestags begrüßt, insbesondere vom Bund der Steuerzahler, der sich darauf beruft, dass nun endlich wieder Rechtssicherheit für die Steuerzahler herrsche. Lange Zeit war gerade die Streichung des Steuervorteils schließlich ein heftiger Streitpunkt.

Quelle: http://www.steuernetz.de


Bildnachweise: © Rido/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Autor
Tabea Z.

Tabea schloss 2015 ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Anschließend absolvierte sie ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann sie ihr fachliches Wissen mit ihrer Leidenschaft, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen