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Das gerichtliche Mahnverfahren – ein schneller Weg zum vollstreckbaren Titel

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Das gerichtliche Mahnverfahren – ein schneller Weg zum vollstreckbaren Titel
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Jeder Unternehmer kennt das Problem: man leistet gute Arbeit und anschließend bezahlt der Kunde die Rechnung nicht. Dem Geld dann hinterherlaufen zu müssen, kostet Geld und wertvolle Arbeitszeit. Eine mögliche Lösung stellt das gerichtliche Mahnverfahren dar. Damit kann man schnell und preiswert einen Titel erwirken, mit dem man die Forderung zwangsweise beitreiben kann.

Titel ist Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung

Wenn ein Kunde nicht zahlt, kann man zunächst außergerichtlich sein Glück versuchen – beispielsweise mit mehr oder weniger freundlichen Mahnungen oder einem Inkassobüro. Verweigert der Kunde die Zahlung dennoch beharrlich, ist man vorläufig am Ende seiner Möglichkeiten angelangt. Jetzt muss ein vollstreckbarer Titel her, mit dem man gegen den säumigen Schuldner vorgehen kann – beispielsweise mithilfe des Gerichtsvollziehers oder durch eine Konto- oder Lohnpfändung. Normalerweise bekommt man einen solchen Titel, wenn man ein Gerichtsverfahren führt. Nachdem die Mühlen der Justiz aber bekanntlich langsam mahlen, ist das mitunter langwierig, kostet viel Geld und führt nur in den seltensten Fällen zum gewünschten Erfolg. Das gerichtliche Mahnverfahren hingegen ist ein preiswertes Verfahren, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen, ohne vorher eine Klage zu erheben.

So läuft das gerichtliche Mahnverfahren ab

Das Mahnverfahren ist ein weitgehend automatisiertes Massengeschäft, das im Prinzip immer nach dem gleichen Schema abläuft. Aus diesem Grunde erfolgt die Bearbeitung auch nicht bei den Amtsgerichten, sondern bei zentralen Mahngerichten der Bundesländer (www.mahngerichte.de). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Erster Schritt: Zulässigkeit prüfen

Das Mahnverfahren kommt nur bei Geldforderungen (z. B. Dienstleistungen, Miete, Warenlieferungen, Zinsen) in Betracht. Es ist unzulässig, wenn man ein bestimmtes Tun oder Unterlassen erreichen will – beispielsweise das Räumen einer Mietwohnung. Zudem darf die Geldforderung nicht von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig sein. Zum gewünschten Erfolg wird ein Mahnverfahren auch nur dann führen, wenn der Schuldner bereits nachweislich in Verzug geraten (z. B. Mahnung per Einschreiben) und die Forderung noch nicht verjährt ist.

Zweiter Schritt: Mahnantrag stellen

Den Antrag muss man entweder auf amtlichem Vordruck (erhältlich im Schreibwarenhandel oder als Download) oder online stellen. Wichtig ist, dass man dabei äußerst sorgfältig vorgeht und alle erforderlichen Angaben macht. Andernfalls könnte der Mahnantrag als unzulässig vom Gericht zurückgewiesen werden. Das wäre insbesondere dann sehr ärgerlich, wenn dadurch eine Forderung verjähren würde. Denn im Gegensatz zu einer außergerichtlichen Mahnung kann man mit einem ordnungsgemäß zugestellten Mahnbescheid die gesetzliche Verjährungsfrist hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung).

Dritter Schritt: der Mahnantrag wird dem Schuldner zugestellt

Sofern alle Formalitäten stimmen, wird das Gericht den Mahnbescheid förmlich zustellen. Ob die darin geltend gemachte Geldforderung tatsächlich berechtigt ist, wurde vom Gericht allerdings nicht geprüft. Das ist vielmehr Sache des Schuldners, der sich nun innerhalb von 2 Wochen entscheiden muss, wie er sich weiter verhält.

Vierter Schritt: Reaktion abwarten

Kommt der Schuldner zu dem Schluss, dass er das Geld tatsächlich schuldet, wird er den geforderten Betrag umgehend zahlen, um weitere Schritte zu vermeiden. Ansonsten gibt es nun zwei Möglichkeiten:

  • Der Schuldner bezahlt weiterhin nicht

Sobald die zweiwöchige Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid abgelaufen ist, kann man einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Geht der Schuldner auch dagegen nicht binnen 2 Wochen vor, wird der Bescheid rechtskräftig und stellt einen Vollstreckungstitel dar, mit dem man Zwangsmaßnahmen einleiten kann.

  • Der Schuldner erhebt Widerspruch

Innerhalb von 2 Wochen kann der Schuldner dem Mahnbescheid ohne nähere Begründung widersprechen. Grundsätzlich ist ein solcher Widerspruch auch später möglich, solange noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Als Gläubiger ist man jetzt am Zug: will man seine Forderung weiter verfolgen, muss man die Durchführung eines streitigen Verfahrens beantragen. Das Mahnverfahren wird in diesem Fall an das zuständige Zivilgericht abgegeben und als ganz normales Klageverfahren weitergeführt. Anschließend muss man eine Anspruchsbegründung vorlegen, die im Prinzip nichts anderes als eine Klage darstellt. Das Verfahren geht nun einen üblichen Gang und endet mit einem Vergleich oder Urteil.

Die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens

Im Vergleich zur herkömmlichen Klage ist das Mahnverfahren verhältnismäßig preiswert, da lediglich eine geringe 0,5-Gerichtsgebühr nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) anfällt. Deren Höhe richtet sich immer nach dem sog. Gegenstandswert – das ist der Betrag, der mit dem Mahnantrag geltend gemacht werden soll. Die Gerichtskosten werden zeitgleich mit dem Mahnantrag fällig und sind zunächst vom Antragsteller zu bezahlen. Es ist allerdings möglich, diese in den Mahnbescheid mit aufzunehmen, so dass man seine Auslagen gegebenenfalls vom Gegner wieder erstattet bekommt. Ist allerdings vom Gegner letztendlich nichts zu holen (z. B. weil dieser kein pfändbares Einkommen hat), wird man möglicherweise auf den Kosten sitzenbleiben.

Auszug aus der Gerichtskostentabelle:

Gegenstandswert (bis Euro)Gerichtsgebühr (in Euro)
90023,00
1.20027,50
1.50032,50
2.00036,50
2.50040,50
3.00044,50
3.50048,50
4.00052,50
4.50056,50
5.00060,50
6.00068,00
7.00075,50
8.00083,00
9.00090,50
10.00098,00
13.000109,50
16.000121,00

Obwohl für das Mahnverfahren kein Anwaltszwang besteht, kann man selbstverständlich eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Abwicklung beauftragen. Auch deren Gebühren sind gesetzlich geregelt (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – kurz RVG) und richten sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert. Im Gegensatz zu den Gerichtskosten erhöhen sich die Anwaltsgebühren allerdings nochmals, wenn man einen Vollstreckungsbescheid beantragen will.

Auszug aus der Anwaltsgebührentabelle:

Gegenstandswert in EuroAnwaltsgebühren (netto) in Euro
30025,00
60045,00
90065,00
1.20085,00
1.500105,00
2.000133,00
2.500161,00
3.000189,00
3.500217,00
4.000245,00
4.500273,00
5.000301,00
6.000338,00
7.000375,00
8.000412,00
9.000449,00
10.000486,00
13.000526,00
16.000566,00

Beispiel:

Ein Unternehmer beauftragt seinen Rechtsanwalt, gegenüber seinem säumigen Kunden eine Forderung in Höhe von 2.500 Euro mittels Mahnbescheid geltend zu machen. Es entstehen folgende Kosten:

Art der KostenHöhe der Kosten
Gerichtskosten40,50 Euro
Anwaltsgebühren161,00 Euro
Auslagenpauschale20,00 Euro
Umsatzsteuer 19%34,39 Euro
Gesamtkosten255,89 Euro

Fazit: Das Mahnverfahren eignet sich nur bei zweifelsfreien Forderungen.

Ist man sich seiner Sache sicher, stellt das Mahnverfahren eine gute Möglichkeit dar, um schnell und unkompliziert eine Forderung durchzusetzen. Ist dagegen mit einem Widerspruch des Schuldners zu rechnen, kann der Schuss schnell nach hinten los gehen. Denn in diesem Fall kommt es zu einem regulären Gerichtsverfahren, dessen Ausgang naturgemäß völlig offen ist. Im schlimmsten Fall kann es sogar mit einer Totalniederlage enden, in deren Folge man nicht nur die eigenen Kosten, sondern auch die des Schuldners tragen muss.

Bildnachweise: © stadtratte/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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