≡ Menu

Die Einführung vom P-Konto und weitere Neuerungen bei der Kontopfändung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (40 Bewertungen)
Die Einführung vom P-Konto und weitere Neuerungen bei der Kontopfändung
Loading...

Das neue P-Konto wurde zwar bereits im vergangenen Jahr von der Bundesregierung beschlossen, doch erste Konten dieser Art wird es voraussichtlich erst Mitte 2010 geben. Dennoch bietet das P-Konto einige Vorteile, wenn eine Kontopfändung vorliegt.

Insbesondere Selbstständige können von dem neuen Pfändungsschutz profitieren, da künftig nicht mehr zwischen Einkommen aus nichtselbstständiger, selbstständiger Tätigkeit und Sozialleistungen unterschieden wird.

Vorteile beim neuen P-Konto im Bereich der Kontopfändung

Bisher musste bei einer Kontopfändung das betroffene Konto mühsam wieder frei gemacht werden. Hierfür musste das Gericht im jeweiligen Einzelfall den Pfändungsschutz in seiner Höhe festlegen. Bei dem neuen P-Konto wird der Pfändungsschutz automatisch bis zum Freibetrag von 985,15 Euro eingerichtet. Das Konto kann somit nicht gesperrt werden, wenn eine Kontopfändung vorliegt.

Daraus ergibt sich auch der Vorteil, dass die Betroffenen künftig nicht mehr auf den Barzahlungsverkehr ausweichen müssen. Bargeldlose Zahlungen, wie Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge, sind weiterhin möglich. Somit können die laufenden Belastungen ohne Mehrkosten, wie sie im Barzahlungsverkehr auftreten, beglichen werden.

Die Kontopfändung erstreckt sich nicht auf freiwillige Leistungen

Liegt eine Kontopfändung vor, so kann nicht auf freiwillige Leistungen an den Schuldner zugegriffen werden. Diese stammen oft von der Familie, die den Schuldner unterstützen wollen. Sofern die Zahlungen die 985,15 Euro nicht überschreiten, können sie nicht gepfändet werden.

Weiterhin kann eine Ansparung für größere Zahlungen jetzt ebenfalls erfolgen. Allerdings muss das P-Konto bei der jeweiligen Bank gesondert beantragt werden. Und es darf nur ein Girokonto als P-Konto pro Person geführt werden.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können.

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen