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Homeoffice-Vereinbarung: Was muss im Arbeitsvertrag stehen und was kann man mündlich vereinbaren?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. Juli 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Homeoffice-Vereinbarung: Was muss im Arbeitsvertrag stehen und was kann man mündlich vereinbaren?
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Homeoffice-Vereinbarung: Was muss im Arbeitsvertrag stehen und was kann man mündlich vereinbaren?

Seit der Corona-Pandemie ist das Home-Office so beliebt und bekannt geworden wie noch nie. Der Arbeitsort muss daher nicht immer beim Arbeitgeber vor Ort sein. Viele der Arbeitnehmer haben den Wunsch geäußert, auch nach der Pandemie weiterhin von aus zu Hause arbeiten zu wollen.

Aufgrund der modernen Technik wie Tabelts, Laptops, Internettelefonie und Smartphones kann beinahe überall gearbeitet werden. Die Vorteile beim Homeoffice liegen klar auf der Hand. Lange Pendelzeiten entfallen und der Arbeitnehmer kann somit auch Büroflächen einsparen. Für viele besteht daher die Frage, ist es möglich, den Arbeitsort vertraglich festzuhalten?

Welche Grundlage des Arbeitsortes gibt es im Arbeitsvertrag?

Der Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter darf der Arbeitgeber laut Diskretionsrecht gemäß § 106 GewO festlegen. In vielen Fällen findet die Ausübung des Berufes im Betrieb des Arbeitgebers statt. Es ist jedoch durchaus möglich, einen wechselnden Arbeitsort im Arbeitsvertrag festzuhalten.

Wichtig: Es ist nicht leicht, Homeoffice, Telearbeit, mobiler Arbeit und Heimarbeit voneinander abzugrenzen, da es im Sprachgebrauch bisher keine Unterscheidung gibt. Eine genaue Begriffsbestimmung des Wortes „Homeoffice“ ist nicht möglich, da dies bislang noch nicht ausgearbeitet wurde. Das einzige Merkmal besteht darin, dass der entsprechende Mitarbeiter seine berufliche Tätigkeit in seinen eigenen vier Wänden ausführt. Somit kann dies die Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrages sein.

Homeoffice, Mobile Office oder Büro?

Sowohl das Büro des Arbeitgebers wie auch das Homeoffice kann als Arbeitsort fungieren. Mobiles Arbeiten an flexiblen Orten ist möglich, wenn dies mit dem Arbeitgeber abgesprochen wurde. So kann der Arbeitsort auch im Ausland sein. Es gibt jedoch bislang noch keine allgemeines Recht auf Homeoffice. Jedoch ist es so auch nicht möglich, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter dazu zwingen kann, ständig sein privates Büro zur Verfügung zu stellen.

Hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Homeoffice?

Derzeit gibt es in Deutschland kein Recht für Arbeitnehmer, im Homeoffice zu arbeiten. Jedoch soll dieses Recht eingeräumt werden. Daher arbeitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) an einem Gesetzentwurf, um eine rechtliche Grundlage dafür zu schaffen. Bislang ist dies noch die Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er dem Mitarbeiter die Genehmigung für das Homeoffice erteilt oder nicht.

Können zusätzliche Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbart werden?

Ein bestehender Arbeitsvertrag muss nicht zwingend geändert werden, wenn beide Seiten sich auf ein regelmäßiges Homeoffice einigen. Es ist jedoch empfehlenswert, eine sogenannte Zusatzvereinbarung zu treffen. Dies kann sowohl für einen einzelnen Mitarbeiter ausgefertigt und somit die Zusatzvereinbarung individuell vereinbart werden oder für alle Beschäftigten in Betrieb. Dies wird dann jedoch in einer sogenannten Betriebsvereinbarung festgehalten.

Kann ein Arbeitgeber das Homeoffice beliebig anordnen und aufheben?

Gibt es keinen absoluten Notfall, kann der Arbeitgeber kein Homeoffice anordnen. Dazu muss jedoch ein unverhältnismäßiger Schaden drohen, denn die Wohnung des einzelnen ist gesetzlich geschützt.

Wichtig: Besteht die Vereinbarung für das Homeoffice, kann der Arbeitgeber dies nur durch eine Änderungskündigung aufheben. Allerdings ist dies auch nur der Fall, wenn der Arbeitgeber sich im Vertrag nicht das Widerrufsrecht vorbehalten hat. Mithilfe eines Aufhebungsvertrages ist möglich, das Arbeitsverhältnis und somit auch die Tätigkeit im Homeoffice zu beenden.

Welche Aspekte müssen in einer Homeoffice-Vereinbarung stehen?

Gibt es in Ihrem Arbeitsvertrag keine Klause zum Homeoffice, ist eine Zusatzvereinbarung sinnvoll. Darin werden dann auch alle Aspekte rund um das Homeoffice geregelt. Es ist jedoch auch möglich, dem Vorschlag, ohne schriftlicher oder mündlicher Bestätigung zuzustimmen. Nehmen Sie Ihr Arbeitsmaterial und beispielsweise die notwendige Hardware mit nach Hause und arbeiten dort, handelt es sich um eine stillschweigende Vereinbarung. Es ist jedoch sinnvoll, dies immer schriftlich zu vereinbaren, in dem folgende Punkte aufgeführt sein sollten:

  • Arbeitsort
  • Arbeitszeit
  • Kosten der Arbeitsmittel
  • Zutrittsrecht
Homeoffice-Vereinbarung: Was muss im Arbeitsvertrag stehen und was kann man mündlich vereinbaren?
Weitere wichtige Aspekte im Arbeitsvertrag sind Regelungen zu Datenschutz, Versicherungsschutz und Arbeitsschutz.

Datenschutz

Laut Art 4 Nr. 7 DSGVO muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Daten von Personen geschützt sind. Dies muss auf technischem und organisatorisch sicherem Fundament stehen, damit ein Zugriff Dritter auf die Datenanlagen und Daten im System verhindert wird. Dies und die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen sollten ebenfalls in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Versicherungsschutz

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift dann, wenn ein Unfall unmittelbar etwas mit der Arbeit zu tun hat. Es ist jedoch nicht immer leicht, abzugrenzen, welche Bereiche privat und welche in die Arbeit fallen. Letztendlich entscheiden die konkreten Umstände über die Bewertung.

Arbeitsschutz

Die Arbeitsschutzvorschriften sind an jedem Arbeitsplatz gleich. Ganz gleich, ob Sie im Büro oder im Homeoffice arbeiten. Der Arbeitgeber muss laut § 618 BGB sicherstellen, dass die Gesundheit und die Sicherheit des Arbeitnehmers sichergestellt sind und dazu entsprechende Schutzmaßnahmen einleiten. Konkret ist dieser in den folgenden Gesetzen und Verordnungen verankert:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Fazit

Während der Corona-Pandemie haben viele Mitarbeiter im Homeoffice gearbeitet, da dies auch seitens der Regierung erwünscht und vorgeschrieben war. Zumindest für den Teil der Berufe, wo dieses möglich war. Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben dabei die Vorteile des Homeoffice entdeckt und zum Teil wurden dadurch schon entsprechende Vereinbarungen getroffen, damit diese Möglichkeit auch weiter genutzt werden kann.

Möchten auch Sie dies nutzen, gibt es einiges zu beachten. Es ist natürlich auch möglich, die Vereinbarung mündlich zu treffen. Jedoch sind Sie mit einer schriftlichen Zusatzvereinbarung auf der sicheren Seite.

Bildnachweise: © PheelingsMedia – stock.adobe.com, © nenetus – stock.adobe.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 1 comment… Kommentar einfügen }
  • Corinna K.

    Ich finde eine Mischung von Home-Office und Bürotagen echt klasse.
    Das ist ein bisschen wie ein Zwischenweg zwischen 4 und 5-Tage Arbeitswoche. Es entlastet einen als Arbeitnehmer, weil man durch das Wegfallen des Arbeitsweges länger schlafen und früher in die Freizeit kann, während man aber trotzdem die vollen Stunden an Arbeitszeit für den Arbeitgeber leistet. Ich arbeite in einem Factoring Unternehmen und da hat das klasse funktioniert mit dem Homeoffice!
    Tatsächlich soll im Homeoffice wohl auch die Produktivität steigen, aber dazu habe ich grade keine verlässlichen Quellen im Kopf und muss das als reines Hörensagen deklarieren. Sollte das falsch sein, entschuldige ich mich vielfach!

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