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Die Sommerferien stehen vor der Tür: Ferienjobs für Schüler und Studenten

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Die Sommerferien stehen vor der Tür: Ferienjobs für Schüler und Studenten
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Das für die Ferienkinder in Ihrer Firma möglichst viel vom Verdienst übrig bleibt, müssen Unternehmer einiges beachten und wissen.

Nürnberg, 08. April 2016: Viele Studierende verdienen sich zum Lebensunterhalt etwas dazu. Ein Nebenjob muss häufig sein, denn Bafög und elterliche Unterstützung reichen meist nicht aus, um Studieren, Wohnen und Leben in der Großstadt zu finanzieren. Je nachdem, wie viel Geld dabei verdient wird, ob der Nebenjob auf die Semesterferien beschränkt oder dauerhaft sein soll, gibt es einiges in puncto Sozialversicherung zu beachten. Und auch beim Thema Steuern heißt es aufpassen.

Studieren ist ein teures Vergnügen: Gerade in den großen Städten kostet es viel Geld, WG-Zimmer und Lebensunterhalt zu finanzieren. Wer dann auch noch Studiengebühren zu zahlen hat, ist über jede Unterstützung in Euro und Cent froh – sei es von den Eltern, durch das Bafög oder durch einen Nebenjob. Knapp zwei Drittel aller Studierenden verdienen sich nach Informationen des Deutschen Studentenwerks etwas hinzu.

Damit möglichst viel vom Nebenjob auf dem eigenen Konto bleibt, sollten Studierende auf Art und Umfang der Beschäftigung achten. Geht es vor allem darum, für eine überschaubare Zeit als Aushilfe zu jobben, kann sich die so genannte kurzfristige Beschäftigung rechnen: „Wer nicht länger als drei Monate oder 70 Tage im Jahr arbeitet, bleibt unabhängig von der Höhe seines Verdiensts in der Sozialversicherung versicherungsfrei. Das gilt auch für die Rentenversicherung“, erklärt Dr. Robert Mayr, Vorstandsvorsitzender der DATEV.

Studenten, die einen Minijob übernehmen, haben mit der Sozialversicherung ebenfalls fast nichts zu tun. Die Beiträge dafür übernimmt pauschal der Arbeitgeber, die Studierenden können kostenlos in der Familienversicherung der Eltern bleiben. Das ist normalerweise immer dann möglich, wenn sie nicht älter als 25 Jahre sind, noch in der Ausbildung stehen und über kein eigenes Einkommen von mehr als 415 Euro im Monat verfügen. Arbeiten die Studenten aber als Minijobber, erhöht sich die Einkommensgrenze für die Familienversicherung auf monatlich 450 Euro. An der Rentenversicherung kommen Studenten jedoch bei einem Minijob nicht vorbei – es besteht allerdings die Möglichkeit, sich auf Antrag von den Beiträgen befreien zu lassen.

Die interessanteste Variante – sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Studierenden – dürfte die Beschäftigung als Werkstudent sein. „Anders, als manch einer denken mag, hat der Begriff ‚Werkstudent‘ nichts mit der Größe des Unternehmens zu tun, sondern bezeichnet schlicht und ergreifend die Art der Beschäftigung. Werkstudenten sind Studierende, die regelmäßig nebenbei jobben und dabei mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Form des Nebenjobs müssen lediglich Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden“, so Steuerberater Robert Mayr.

Wichtig für die Beschäftigung als Werkstudent: Das Studium muss die Hauptsache bleiben. „Das bedeutet, dass für das Studium deutlich mehr Zeit aufgewendet werden muss als für den Job. Nur dann bleiben Studenten in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei“, erklärt Robert Mayr. Eigentlich müsste jeder Arbeitgeber prüfen, wie viel Zeit der Student, der bei ihm jobbt, mit Vorlesungen, Seminaren und der Vor- und Nachbereitung für sein Studium verbringt. Da in der Praxis die Zeit dafür fehlt, gelten hier pauschale Werte. Während der Vorlesungszeit dürfen Studenten nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. Dabei werden alle Nebenjobs zusammengezählt. Ausnahmen gibt es für Jobs am Wochenende und in der vorlesungsfreien Zeit.

Tipp: Den richtigen Job für die Semesterferien zu finden, kann schwierig sein. Denn, einen Teil der Ferien aufzugeben, um Geld zu verdienen, ist nicht immer eine einfache Entscheidung. Umso wichtiger ist es, einen passenden Ferienjob zu finden. Auf YoungCapital werden zahlreiche Ferienjobs sortiert nach Stadt oder Umgebung angeboten.

Wie viel Studierende verdienen, bleibt dabei völlig außen vor, es gibt keine finanzielle Höchstgrenze für den studentischen Nebenjob. Allerdings macht das Finanzamt für Studierende keine Ausnahmen, auch sie sind grundsätzlich steuerpflichtig: „Aber da sie meist nicht das ganze Jahr lang arbeiten, liegt ihr zu versteuerndes Einkommen häufig unterhalb des steuerfreien Existenzminimums von knapp 9.000 Euro. Der Arbeitgeber zieht sowieso erst ab einem Monatsverdienst von rund 985 Euro Lohnsteuer ab“, erläutert Steuerfachmann Mayr. Falls der Arbeitgeber vom Arbeitslohn Steuern einbehalten hat, können Studierende nach Jahresende eine Steuererklärung abgeben und sich so die Beträge vom Finanzamt zurückholen.

Arbeitet der Student als Minijobber, versteuert der Arbeitgeber den Lohn pauschal. Damit ist die Steuerangelegenheit für den Studenten erledigt – er oder sie muss keine Steuererklärung einreichen. Allerdings können auch keine Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Nebenjob steuerlich geltend gemacht werden. Vorteilhaft ist die Pauschalversteuerung des Aushilfsjobs vor allem für verheiratete Studenten mit berufstätigen Partnern. Denn dann bleibt dieses Nebeneinkommen bei der gemeinsamen Steuererklärung außen vor.

Tipp: Auf arbeitsrechte.de gibt es einen neuen Ratgeber zum Thema „Mindestlohn“. Dieser beschreibt die aktuelle und künftige Mindestlohn-Situation nach dem MiLoG in Deutschland. Hier geht es zum Mindestlohn Ratgeber: https://www.arbeitsrechte.de/mindestlohn/.

Aufpassen müssen Studenten, die Bafög-Leistungen beziehen. Denn das Einkommen aus einem Nebenjob wird grundsätzlich angerechnet, Bafög-Empfänger dürfen bislang nur rund 406 Euro monatlich dazu verdienen. Die gute Nachricht lautet allerdings: Ab dem Wintersemester 2016 steigen nicht nur die Bafög-Sätze, sondern auch die Freibeträge. Minijob-Einkommen von bis zu 450 Euro monatlich werden dann nicht mehr auf das BAföG angerechnet.

Die Reihe „Steuer & Recht kompakt“ ist ein Angebot der Steuerberater- und Rechtsanwaltskammern Nürnberg sowie der DATEV eG.

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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