Unternehmer, die einen Lkw in ihrem Unternehmen nutzen, hatten bisher keinerlei Probleme mit dem Finanzamt. Denn das unterstellte nur dem Selbstständigen eine Privatnutzung, welcher einen Pkw im Betriebsvermögen hatte.
Man ging einfach nicht von einer privaten Nutzung eines Lastkraftwagens aus – wer fährt schon mit dem Lkw in den Urlaub oder zum Einkaufen?
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein belehrte die Steuerpflichtigen nun eines Besseren. Auch bei einem Kastenwagen unterstellte es eine private Nutzung durch den Unternehmer und ermittelte so Einnahmen aufgrund einer derartigen Nutzungsentnahme. Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.01.2002 steht allerdings recht eindeutig geschrieben, dass die 1%-Methode nicht auf Zugmaschinen oder Lastkraftwagen anzuwenden ist.
Häufig sind auch zweisitzige Pritschenwagen oder Transporter als Lkws Kfz-steuerlich zugelassen und würden unter diese Regelung fallen. Der Unternehmer hat also derzeit noch ein übergeordnetes Urteil auf seiner Seite. Fraglich ist nur, wie lange diese Regelung so noch besteht.