Mit Ihrer Photovoltaikanlage erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen der dazu notwendigen Gewinnermittlung sind die Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 20 Jahren linear abzuschreiben. Das bedeutet, Sie machen jährlich 1/20stel der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe geltend.
Innerhalb der ersten 5 Jahre haben Sie im Regelfall die Möglichkeit – neben der linearen Abschreibung – gemäß § 7g EStG zusätzlich 20 % als Sonderabschreibung geltend zu machen. Diese 20 % können Sie vollkommen frei auf diese 5 Jahre verteilen.
Je nach steuerlicher Situation kann es sinnvoll sein, die 20 % in einem Jahr mit besonders hohen Einkünften geltend zu machen. In vielen Fällen wird es günstig sein, diese 20 % gleichmäßig auf die ersten 5 Jahre zu verteilen, um eine maximale Steuerersparnis zu erreichen. Das muss letztlich immer im Einzelfall geprüft werden.
Nach Ablauf der 5 Jahre – und Inanspruchnahme der Sonderabschreibung – ergibt sich dann eine neue Abschreibungsberechnung. Denn insgesamt dürfen nur 100 % der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Abschließend ein Beispiel:
Abschreibung | Betrag |
Anschaffungskosten am 1.1.01 (ohne Umsatzsteuer) | 30.000 EUR |
In den Jahren 1 bis 5 jährliche Abschreibung…
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1.500 EUR |
…und zusätzlich Sonderabschreibung | 6.000 EUR |
Restwert am Ende des Jahres 5 | 16.500 EUR |
Jährliche Abschreibung in den Jahren 6 bis 20 | 1.100 EUR |
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