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Sonstiger, beruflich genutzter Raum oder häusliches Arbeitszimmer?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. April 2022

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Sonstiger, beruflich genutzter Raum oder häusliches Arbeitszimmer?
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Die Abgrenzung zwischen sonstigen, beruflich genutzten Räumen und einem häuslichen Arbeitszimmer stellt Unternehmer oft vor ein nur schwer lösbares Problem. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Vielzahl von Urteilen die Definition ob es sich um ein Arbeitszimmer oder einen sonstigen, beruflich genutzten Raum handelt, konkretisiert. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein 7 Seiten langes Schreiben mit Beispielen verfasst, wann ein Arbeitszimmer vorliegt. Liegt ein sonstiger, beruflich genutzter Raum vor, wie bspw. ein Lager- oder Ausstellungsraum, sind die Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben absetzbar. Beim Arbeitszimmer dagegen, sind sehr enge Grenzen für die Anerkennung von Betriebsausgaben gesetzt.

Das Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) BGBl. I S. 1652, BStBl I S. 432 definiert den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers genau.

Auszug
III. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
3 Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung ge-danklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (>BFH-Urteile vom 19. September 2002, – VI R 70/01 -, BStBl II 2003 S. 139 und vom 16. Oktober 2002, – XI R 89/00 -, BStBl II 2003 S. 185) und ausschließlich oder nahezu aus-schließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Im Urteil vom 26. März 2009 Az. VI 15/07 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, unbeschränkt als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar.

Quelle: BGBl. I S. 1652, BStBl I S. 432

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Bildnachweise: © bmak/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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