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Wie die Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft von der Steuer abgesetzt werden können

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Wie die Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft von der Steuer abgesetzt werden können
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Als Arbeitnehmer sind Sie daran interessiert, sich gewerkschaftlich zu organisieren, um bessere Einkommen zu erzielen oder sich bei rechtlich relevanten Fragen möglichst günstig beraten lassen zu können. Die Gewerkschaften verlangen jedoch gemeinhin Mitgliedsbeiträge von ihren Mitgliedern, die sich in der Regel nach der Höhe des Einkommens bemessen

 Sie betragen etwa ein Prozent des Bruttoeinkommens. Diese Mitgliedsbeiträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf und können deshalb auch steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden und damit Steuern sparen.

Beiträge zur Gewerkschaft als Unternehmer?

Im Allgemeinen werden sich Unternehmer nicht gewerkschaftlich organisieren, denn die Gewerkschaft steht auf der Seite der Arbeitnehmer, so dass Unternehmen kaum Interesse daran haben dürften, Mitglied zu werden. Die Steuerrechtsprechung stellt die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft jedoch gleich mit Mitgliedschaften in anderen Berufsverbänden.

Wenn also ein Berufsverband besteht, der ebenfalls Mitgliedsbeiträge erhebt, steht dies in direktem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit und Sie können diese Beiträge wiederum steuerlich mindernd als Betriebsausgaben geltend machen.

Quittung aufbewahren

So wie die Gewerkschaft am Jahresende eine Bescheinigung über die gezahlten Beiträge ausstellt, sollte eine solche Quittung auch für Berufsverbände ausgestellt werden. Diese sollten Sie gut aufbewahren, da sie bei Bedarf vom Finanzamt angefordert werden kann.

Neben den rein finanziell geleisteten Beiträgen werden auch geleistete Arbeiten für die Gewerkschaft oder den Berufsverband anerkannt und müssen entsprechend quittiert werden. Steuerlich abgesetzt werden können diese Aufwendungen ebenfalls, sofern sie entsprechend belegt werden.

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Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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