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So setzen Sie Sachspenden von der Steuer ab

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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So setzen Sie Sachspenden von der Steuer ab
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Bisher galt gemeinhin die Annahme, dass nur Geldspenden als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen seien. Doch dem ist nicht so, unter bestimmten Umständen können Sie nämlich auch Sachspenden steuerlich geltend machen.

Wann dies möglich ist und wie Sie dabei richtig vorgehen, zeigen wir Ihnen hier.

Wann Sie Sachspenden absetzen können und wann nicht

Wollen Sie einem Verein eine Sachspende zukommen lassen, dann können Sie diese steuerlich absetzen, wenn sie dem steuerbegünstigten Satzungszweck entspricht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Sachspende den ideellen steuerbegünstigen Zwecken des Vereins zugute kommt oder einem der Zweckbetriebe des Vereins. Hierunter wäre etwa eine Tombola zu verstehen, bei der die Sachspende verlost wird. Die Einnahmen aus der Tombola müssen dann allerdings vollständig der Förderung steuerbegünstigter Zwecke zufließen.

Will der Verein mit Hilfe Ihrer Sachspenden einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ermöglichen, sind die Spenden hingegen nicht steuerbegünstigt. Das ist etwa bei Vereinsfesten, Flohmärkten oder Basaren der Fall, durch die der Verein Gelder einnimmt, die nicht dem steuerbegünstigten Zweck zuzuordnen sind.

So hoch dürfen Sie Sachspenden absetzen

Bei der Sachspende unterscheidet man zwischen neuen und gebrauchten Sachspenden. Neue Sachspenden, etwa die Fußbälle für den Fußballverein oder Tauchgegenstände für einen Schwimmverein, können Sie in der Höhe absetzen, die Sie für die Fußbälle oder Tauchgegenstände bezahlt haben. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie dem Verein diese Kosten mittels Beleg nachweisen können.

Bei gebrauchten Sachspenden entscheidet der Wert, der auf dem Markt zu erzielen wäre. Hierfür können Sie Kleinanzeigen zu Rate ziehen, die Ihnen zeigen, welchen Preis Sie für die Sachspende bei einem Verkauf erzielen könnten. Eine gute Preisinformationsquelle ist auch die Plattform Ebay.

Quelle: http://www.steuertipps.de


Bildnachweise: © amalagna/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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