Fremdsprachenkurse können auch dann steuerlich absetzbar sein, wenn sie im Ausland stattfinden. Das hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23. September 2009 entschieden.
Nachweis wurde erbracht
Im besagten Fall konnte der Arbeitnehmer nachweisen, dass die betrieblichen Interessen an seinen Fremdsprachenkenntnissen überwogen. Die privaten Interessen waren nur untergeordnet zu betrachten. Zudem fand der Fremdsprachenkurs im vom Arbeitgeber gewährten Bildungsurlaub statt, was das Gericht als ausreichenden Grund ansah, um die Kosten als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig anzuerkennen.
Quelle: Der Steuerzahler März 2010, S. 67
Bildnachweise: © undrey/Fotolia.com