Fremdsprachenkurse können auch dann steuerlich absetzbar sein, wenn sie im Ausland stattfinden. Das hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23. September 2009 entschieden.
Im besagten Fall ging es um Fremdsprachenkurse in Spanisch, der in Mexiko durchgeführt wurden. Dabei entschied das Finanzgericht, dass als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit im Bereich der Werbungskosten gilt, dass die Reise hauptsächlich oder zu sehr großen Teilen betrieblich veranlasst ist. Außerdem muss der Fremdsprachenkurs zur Sicherung des Arbeitsplatzes erforderlich sein bzw. auf die persönlichen betrieblichen und beruflichen Interessen zugeschnitten sein.
Nachweis wurde erbracht
Im besagten Fall konnte der Arbeitnehmer nachweisen, dass die betrieblichen Interessen an seinen Fremdsprachenkenntnissen überwogen. Die privaten Interessen waren nur untergeordnet zu betrachten. Zudem fand der Fremdsprachenkurs im vom Arbeitgeber gewährten Bildungsurlaub statt, was das Gericht als ausreichenden Grund ansah, um die Kosten als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig anzuerkennen.