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Zwang zur qualifizierten elektronischen Signatur abgeschafft

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 24. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Zwang zur qualifizierten elektronischen Signatur abgeschafft
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Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde am 23. September 2011 durch den Beschluss des Bundesrates endgültig beschlossen. Damit ist der Zwang zur elektronischen Signatur endgültig abgeschafft.

Am 8. Juli 2011 wurde der Beschluss durch den Bundesrat noch versagt und ein Vermittlungsausschuss angerufen. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beinhaltet eine wirkliche Vereinfachung für die Unternehmer.

Welche Vereinfachung bedeutet das für den Unternehmer?

Der Unternehmer kann nun seine Rechnungen auf elektronischem Weg versenden, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur anzuhängen. Das komplizierte Signaturverfahren und die technische Hilfsmittel zur Signatur sind damit überflüssig.

Anerkennung der elektronischen Rechnung für den Vorsteuerabzug

Wie bei den Papierrechnungen müssen auch bei der elektronischen Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben (§ 14 UStG) einer Rechnung enthalten sein. Darüber hinaus müssen die Unversehrtheit des Inhaltes, die Echtheit der Herkunft, und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein. Treffen all diese Bedingungen zu, wird eine elektronische Rechnung umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt.

Unversehrtheit des Inhaltes

Eine elektronische Rechnung ist unversehrt, wenn alle Pflichtangaben bei der Übermittlung im Originalzustand bleiben. Der Unternehmer muss also gewährleisten, dass die Rechnungsbestandteile unverändert sind.

Echtheit der Herkunft

Die Identität des Rechnungsausstellers muss sichergestellt sein.

Lesbarkeit der Rechnung

Eine elektronische Rechnung muss genau wie eine Papierrechnung für das menschliche Auge lesbar sein. Wann wäre das bspw. nicht der Fall? Wenn die Rechnungsangaben mit weißer Schrift auf weißem Grund geschrieben werden, dann kann das menschliche Auge die Rechnung nicht lesen. Eine solcher Art geschriebene Rechnung wird für den Vorsteuerabzug nicht anerkannt.

Welches elektronische Übermittlungsverfahren ist zukünftig vorgeschrieben?

Hier hat der Gesetzgeber eindeutig dazu gelernt. Bei der Neuregelung der elektronischen Rechnungsübermittlung wird kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben. Dadurch ist der Unternehmer frei in seiner Entscheidung, welches Verfahren er zur Übermittlung seiner elektronischen Rechnungen nutzt.

Bekannte Übermittlungsverfahren

Bereits heute sind viele verschiedene Übermittlungsverfahren bekannt und werden von Unternehmern regelmäßig genutzt. Dazu zählen:

  • E-Mail
  • eine versendete Datei als Textdokument
  • eine versendete Datei als PDF Dokument
  • Fax
  • Computer Fax
  • De-Mail
  • Web-Download
  • E-Post

Anmerkung

Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren muss sicherstellen, dass die Rechnung einen verlässlichen Prüfpfad durchläuft. Nur so kann die Rechnung mit der entsprechenden Leistung im Zusammenhang gebracht werden. Die Prüfung soll darüber hinaus die Echtheit der Herkunft, die Lesbarkeit der Rechnung und die Unversehrtheit des Inhalts sicherstellen. Die Art und Weise der Prüfung legt der Unternehmer selber fest. Elektronisch versendete Rechnungen müssen auch elektronisch archiviert werden.

Quelle: heise.de


Bildnachweise: © yellowj/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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