Nicht nur geschäftlichen E-Mails sondern auch Geschäftsbriefen müssen seit Anfang des Jahres bestimmte Pflichtangaben umfassen. Zu den Geschäftsbriefen zählen u.a.: Angebote, Auftragsbestätigungen Rechnungen und Quittungen. Abhängig von der Gesellschaftsform sind verschiedene Angaben Pflicht. Ein Kleingewerbetreibender muss demzufolge seinen ausgeschriebenen Vor- und Zunamen, seine Geschäftsbezeichnung und eine ladungsfähige Adresse angeben. Angaben die auf der Grundlage des Ust-Rechtes gemacht werden müssen, bleiben hiervon unberührt.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.