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Die persönliche Pflicht beschreibt, welcher Personenkreis Steuern zahlen muss. In diesem Zusammenhang sind bei der Einkommensteuer beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht zu unterscheiden. Die sachliche Steuerpflicht hingegen legt das zu versteuernde Einkommen – die Bemessungsgrundlage – fest.
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht umfasst das weltweit erzielte Einkommen des Steuerpflichtigen. Das betrifft alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Näheres zur unbeschränkten Steuerpflicht lesen Sie hier.
Natürliche Personen, die hierzulande weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie bestimmte Einkünfte erzielen. Diese Art der Steuerpflicht erläutern wir im folgenden Abschnitt näher.
Menschen, die nur vorübergehend in Deutschland arbeiten und Einkommen generieren, sind beschränkt steuerpflichtig. Sie müssen die ESt 1C Einkommensteuererklärung ausfüllen – eine besondere Form der Steuererklärung. Diese ist beim Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
Inhalt
Was sind Steuern? Eine Definition
Ohne finanzielle Einnahmen kann ein Staat seine Aufgaben nicht wahrnehmen. Und ein Staat hat viele Aufgaben – vom Bildungs- und Gesundheitswesen über soziale Absicherung bis hin zur Infrastruktur und der inneren und äußeren Sicherheit und vielem mehr. Die wichtigste staatliche Einnahmequelle sind Steuern.
§ 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) definiert genauer, was Steuern sind, nämlich …
„Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“
Begriff der Steuerpflicht: Wer ist steuerpflichtig?
Dabei stellt sich die Frage, wer denn nun steuerpflichtig ist. Die Frage der Steuerpflicht beantwortet unter anderem § 33 Abs. 1 AO. Steuerpflichtiger ist demnach insbesondere, wer …
- Steuern schuldet
- für eine Steuer haftet
- „eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten oder abzuführen hat“
- eine Steuererklärung abgeben muss
- einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht unterliegt
- oder andere steuerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen muss
Steuersubjekt – also Steuerpflichtiger – kann eine natürliche Person (jeder Mensch) sein oder eine juristische Person, d. h. eine Körperschaft, die rechtlich selbstständig ist und aus natürlichen Personen besteht. Dazu gehören z. B. die GmbH, die Aktiengesellschaft (AG) und der eingetragene Verein (e. V.).
Je nach Art der Steuer kann die Steuerpflicht an verschiedene Aspekte anknüpfen:
- Bei Personen- bzw. Subjektsteuern bezieht sich die Steuerpflicht auf eine Person. Hierzu zählen die Einkommen- und Körperschaftssteuer, der Solidaritätszuschlag, die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die Kirchensteuer.
- Objektsteuern knüpfen die Steuerpflicht an ein bestimmtes Objekt an, wie etwa bei der Gewerbe- und Grundsteuer.
- Bei den Verkehrssteuern wird der wirtschaftliche Verkehr bestimmter Produkte und Dienstleistungen besteuert. Das ist z. B. bei Zöllen, der Umsatzsteuer sowie der Grunderwerb- und Kfz-Steuer der Fall.
- Verbrauchssteuern fallen regelmäßig für den Konsum von Verbrauchsgütern an. Typische Beispiele hierfür sind die Kaffee-, Tabak-, Bier- und Mineralölsteuer.
Einkommensteuerpflicht natürlicher Personen
Auf das Einkommen natürlicher Personen erhebt der Fiskus eine Einkommensteuer (ESt). Natürliche Personen sind in diesem Zusammenhang sowohl Einzelpersonen als auch die jeweiligen Mitunternehmer einer Personengesellschaft. Rechtsgrundlage für diese Steuer bildet das Einkommensteuergesetz (EStG).
Die persönliche Steuerpflicht ergibt sich aus § 1 EStG. Die Vorschrift unterscheidet zwischen verschiedenen Ausprägungen der Pflicht, die wir im Folgenden näher erläutern.
Unbeschränkte Steuerpflicht laut § 1 Abs. 1 EStG
§ 1 Abs. 1 EStG besagt:
„Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.“
Der Begriff des Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne ist in § 8 AO definiert und darf nicht mit dem Wohnsitzbegriff im bürgerlichen Recht verwechselt werden. Im Steuerrecht sind die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend. Konkrete Umstände müssen darauf schließen lassen, dass jemand seine Wohnung (oder ein WG-Zimmer) auch behalten und nutzen wird. Auf die polizeiliche Meldung kommt es hingegen nicht an.
Hat jemand keinen solchen Wohnsitz in Deutschland, kann seine Steuerpflicht darauf begründet sein, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland liegt. Laut 9 AO ist das der Fall, wenn derjenige sich etwa über einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten hier aufhält.
Die unbeschränkte Steuerpflicht umfasst zunächst einmal das weltweit erzielte Einkommen (sog. Welteinkommensprinzip). Das heißt, die in Deutschland Steuerpflichtigen sind hier mit ihren global erzielten Einkünften steuerpflichtig, egal wo sie diese eingenommen haben. Dieses Prinzip soll der Tendenz entgegenwirken, dass Steuerpflichtige ihr Kapital und ihre wirtschaftliche Tätigkeit ins steuerlich günstigere Ausland verlagern. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den einzelnen Staaten und § 34c EStG verhindern dabei eine Doppelbesteuerung.
Beschränkte Steuerpflicht: Im Ausland wohnen, in Deutschland Geld verdienen
Menschen, die weder einen Wohnsitz noch ihren Aufenthalt in Deutschland haben, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland bestimmte Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen, z. B. aus dem Betreiben einer Land- und Forstwirtschaft oder einem Gewerbebetrieb. Auch Einkünfte aus einer in Deutschland ausgeübten selbstständigen Tätigkeit fallen unter diese Art der Steuerpflicht.
Die beschränkte Einkommenssteuerpflicht umfasst nur …
- im Inland erzieltes Einkommen gem. § 49 EStG
- von natürlichen Personen,
- die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
Beschränkt steuerpflichtige Personen sind z. B. der Brite, der in London lebt, aber eine Wohnung in Berlin vermietet, oder ein Franzose, der in Frankreich an der französisch-deutschen Grenze lebt und jeden Tag zwischen beiden Ländern pendelt, um in Deutschland zu arbeiten.
Bei Grenzpendlern wie dem erwähnten Franzosen gilt die Bruttobesteuerung mit der Folge, dass sie Werbungskosten und Sonderausgaben nicht steuerlich absetzen können. Für sie ist ein Antrag auf erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht interessant, weil sie dann in den Genuss von Steuererleichterungen kommen.
Für deutsche Steuerzahler, die in ein anderes Land auswandern, gibt es eine sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Sie besteht nach der damit einhergehenden Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht für weitere zehn Jahre.
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