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Doppelte Hauhaltsführung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. November 2019

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Doppelte Hauhaltsführung
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Doppelte Haushaltsführung

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Doppelte Hauhaltsführung

Was ist eine doppelte Haushaltsführung?

Ebenso wie der Arbeitnehmer kann auch der Unternehmer außerhalb seiner privaten Wohnung eine Zweitwohnung aufgrund seiner betrieblichen Aktivitäten unterhalten. Diesen Zustand nennt man „Doppelte Haushaltsführung“ – welcher zu einer Mehrbelastung des Unternehmens durch zusätzliche Fahrten, zusätzliche Verpflegung sowie Übernachtungskosten führt.

Seit 1.1.2003 existiert aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes keine zeitliche Begrenzung für die doppelte Haushaltsführung mehr.

Merke: Die Regelungen der doppelten Haushaltsführung von Arbeitnehmern gelten gleichermaßen für die doppelte Haushaltsführung eines Unternehmers.

Was ist im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Betriebsausgabe abzugsfähig?

1. Übernachtungskosten

Bei der doppelten Haushaltsführung sind die Übernachtungskosten abzugsfähig.
Bei der doppelten Haushaltsführung sind die Übernachtungskosten abzugsfähig.

Für Kosten der Unterbringung und Übernachtung muss der Unternehmer Rechnungen, Quittungen oder Belege vorweisen. Eine pauschale Abrechnung für Übernachtungskosten gibt es bei der Übernachtung im Inland nicht. Neu ab 2008: auch im Ausland gibt es die pauschale Abrechnung von Übernachtungskosten nicht mehr. Demzufolge ist generell ein Einzelnachweis notwendig.

Merke: Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen notwendigen Bestandteilen vorliegt.

2. Wöchentliche Familienheimfahrten

Wöchentliche Fahrten zur privaten Wohnung sind lediglich mit der Entfernungspauschale (ab 2004: 0,30 EUR je Entfernungskilometer) abzugsfähig.

Beispiel:
Der Unternehmer fährt wöchentlich einmal zu seiner Familienwohnung 250 km nach Hause. Er kann somit für die Hin- und Rückfahrt zusammen einen Betrag von 75 EUR (250 km X 0,30 EUR) geltend machen.

Merke: Es ist kein Vorsteuerabzug möglich.

3. Erste und letzte Fahrt zum oder vom doppelten Haushalt

Für Fahrtkosten bei der doppelten Haushaltsführung gilt die Dienstreisenpauschale.
Für Fahrtkosten bei der doppelten Haushaltsführung gilt die Dienstreisenpauschale.

Der Unternehmer kann mit der Dienstreisenpauschale (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) die erste Fahrt zum doppelten Haushalt sowie die letzte Fahrt vom doppelten Haushalt zu seiner Heimatwohnung als Betriebsausgabe abrechnen.

Beispiel:
Die Familienwohnung befindet sich in Musterdorf, der Unternehmer arbeitet jedoch seit dem 1.2. regelmäßig in dem 250 km entfernten Musterstadt. Der Auftrag wird wahrscheinlich bis zum 1.3. durchgeführt sein, so dass die letzte Heimfahrt am 1.3. stattfindet. Als Betriebsausgabe kann der Geschäftsmann nun für die Fahrt am 1.2. 75 EUR (250 km x 0,30 EUR) geltend machen. Ebenso kann er für die letzte Heimfahrt 75 EUR als Betriebsausgabe gewinnmindernd verbuchen.

Merke: Es ist auch hier kein Vorsteuerabzug möglich.

4. Verpflegungsmehraufwendungen

Was gilt für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung?
Was gilt für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung?

Für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung kann der Unternehmer Mehraufwendungen für Verpflegung als Betriebsausgabe absetzen. Dabei ist die Dauer der Abwesenheit entscheidend. Die Abwesenheitsdauer beginnt mit dem Verlassen der privaten Wohnung und endet mit der Rückkehr in diese.

Somit ergeben sich folgende Zeiten und Pauschalen:
Abwesenheit von 8h – 14h = 6 EUR
Abwesenheit von 14h – 24h = 12 EUR
Abwesenheit von mehr als 24h = 24 EUR

Beispiel:
Durch einen Auftrag ist ein Unternehmer gezwungen einen doppelten Haushalt einzurichten. Er fährt am 5.2. um 9:00 Uhr von seiner heimatlichen Wohnung ab. Übernachtet bis zum 9.2. und kommt um 21:00 Uhr bei seiner Familie in seiner privaten Wohnung wieder an.
Somit kann er folgende Pauschalen geltend machen:
Abwesenheit von 14h – 24h = 12 EUR (am 5.2. und am 9.2.)
2 x 12 EUR = 24 EUR

Abwesenheit von genau 24h = 24 EUR (am 6., 7. und 8.2.)
3 x 24 EUR = 72 EUR

Fazit:
Der Unternehmer kann für die Abwesenheit vom 5. bis 9.2. insgesamt 96 EUR Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe zum Ansatz bringen.

Merke: Es ist bei Verpflegungsmehraufwendungen kein Vorsteuerabzug möglich.

5. Sonstige Kosten

Sogar Einrichtungsgegenstände können bei doppelter Haushaltsführung geltend gemacht werden.
Sogar Einrichtungsgegenstände können bei doppelter Haushaltsführung geltend gemacht werden.

Die monatlich für die Zweitwohnung gezahlte Miete kann ebenfalls als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Ebenso können Einrichtungsgegenstände oder Renovierungskosten abzugsfähig sein. Da diesbezüglich Finanzämter unterschiedliche Auslegungen verfolgen, könnte es im Einzelfall schwer werden Betriebsausgaben für Einrichtungsgegenstände oder derartige Auslagen gewinnmindernd anzusetzen.

Beispiel:
Der Unternehmer hat einen Mietvertrag für die Zweitwohnung für eine Dauer von einem Monat abgeschlossen. Dafür muss er 500 EUR bezahlen. Weitere Kosten fallen nicht an.

Der hier beschriebene Unternehmer kann also insgesamt für einen Monat folgende Ausgaben absetzen:
Fahrtkosten für 4 Familienheimfahrten: 4 x 75 EUR = 300 EUR
Übernachtungskosten: 0 EUR, da er einen Mietvertrag abgeschlossen hat
Verpflegungspauschalen für 4 Wochen: 4 x 96 EUR = 384 EUR
Sonstige Kosten: 1 x 500 EUR Miete
Summe insgesamt: 1.184 EUR

Bildnachweise: © kritchanut - stock.adobe.com, © Africa Studio - stock.adobe.com, © New Africa - stock.adobe.com, © Photographee.eu - stock.adobe.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.