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Keine Umsatzsteuer bei Nachhilfeunterricht

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Keine Umsatzsteuer bei Nachhilfeunterricht
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Die Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein urteilten zugunsten einer Nachhilfelehrerin, die klagte, weil ihr Finanzamt den Umsatzsteuerausweis verlangte. Die Betroffene konnte jedoch darlegen, warum sie nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer verpflichtet sei.  Kiel, 06. Mai 2016 – Wie gestern das Gründerlexikon berichtete, urteilten die Richter des FG Schleswig-Holstein, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Nachhilfeunterricht von der Umsatzsteuer befreit ist. Geklagt hatte eine Nachhilfelehrerin, die für ihren Unterricht Umsatzsteuer in Rechnung stellen sollte.

Sie berief sich dabei auf europäisches Recht. Die Richter gaben der Lehrerin recht. Sie gab für Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter Nachhilfe in Englisch bzw. Sprachunterricht. Allerdings betonten die Richter auch, dass Nachhilfelehrer bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um in den Genuss der Umsatzsteuerfreiheit zu kommen.

3 Bedingungen für Nachhilfeunterricht

Unternehmer, deren Umsatz unter 17.500 Euro pro Jahr liegt, müssen generell keine Umsatzsteuer abführen. Im Gegenzug müssen sie natürlich auch auf den Vorteil der Gegenrechnung der Vorsteuer verzichten. Doch gerade für Nachhilfelehrer, deren Ausgaben sich in Grenzen halten, macht der freiwillige Ausweis der Umsatzsteuer wenig Sinn.

Selbstständige, die jedoch über der oben genannten Grenze liegen, sind grundsätzlich zum Ausweis und Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet. Davon ausgenommen können Nachhilfetätigkeiten sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der vermittelte Stoff könnte ohne Weiteres auch an einer Schule gelehrt werden
  • Es handelt sich bei der Nachhilfe nicht nur um Freizeitgestaltung
  • Der Unternehmer muss auf eigene Rechnung handeln

Nachhilfelehrer, die gegen Honorar, an einer Bildungseinrichtung Nachhilfe geben, können ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit werden. Bedingungen ist hier jedoch, dass die Bildungseinrichtung eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde hat, dass sie umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt. Diese Bescheinigung erhalten Einrichtungen, die unmittelbar einem Bildungs- oder Schulzweck dienen.

Bildnachweise: © De Visu/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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