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Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2015

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

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Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2015
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Für die Abgaben zur Sozialversicherung wird das Einkommen nur bis zu bestimmten Bemessungsgrenzen zugrunde gelegt. Diese haben sich für 2015 geändert.

Berlin, 15.10.2014 – Die Abgaben zur Sozialversicherung richten sich nach der Höhe des Einkommens. Dieses wird jedoch nur bis zu einer bestimmten Höhe angerechnet. Diese sogenannten Bemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die aktuelle Lohnentwicklung angepasst. Arbeitsentgelte, die über der Bemessungsgrenze liegen, werden nicht mehr für den Beitrag zur Sozialversicherung herangezogen. Die Bemessungsgrenze deckelt damit den Höchstbeitrag zur Sozialversicherung.

Unterschiedliche Bemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungssparten

Für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich unterschiedliche Bemessungsgrenzen festgelegt. Zudem gibt es noch eine gesonderte Bemessungsgrenze für knappschaftliche Rentenversicherung.

Dabei werden die Bemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung einheitlich für das gesamte Bundesgebiet festgelegt. Die anderen Bemessungsgrenzen sind in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich.

Für 2015 gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung daher einheitlich ein Jahresarbeitsentgelt von 49.500 Euro als Bemessungsgrenze. In der allgemeinen Rentenversicherung wird der höchste Beitragssatz in den alten Bundesländern ab einem monatlichen Entgelt von 6.050 Euro und in den neuen Bundesländern ab 5.200 Euro fällig. Bei der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die Bemessungsgrenzen in den alten Bundesländern bei 7.450 Euro und in den neuen Bundesländern bei 6.350 Euro. Die spätere Rente ergibt sich aus den sogenannten Entgeltpunkten. Zur Berechnung der gesammelten Entgeltpunkte beim Eintritt in die Rente wird alljährlich das vorläufige Durchschnittsentgelt ermittelt. Diese beträgt in 2015 in den alten und neuen Bundesländern 34.999 Euro.


Bildnachweise: © Gina Sanders/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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