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Tatsächlicher Betriebsausgabenabzug bei wechselnden Betriebsstätten

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 14. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Tatsächlicher Betriebsausgabenabzug bei wechselnden Betriebsstätten
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Gemäß dem Grundsatz der Gleichberechtigung, dürfen auch Selbstständige bei Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnder Betriebsstätte, die tatsächlich anfallenden Kosten als Betriebsausgabe ansetzen, und nicht nur mit die Entfernungspauschale.

München, 25. Februar 2015 – Im Streitjahr 2008 erteilte die Klägerin als freiberufliche Musiklehrerin an mehreren Kindergärten und Schulen Musikunterricht. Sie besuchte jede dieser Einrichtungen einmal die Woche und nutze dafür ihren privaten Pkw. Darüberhinaus fuhr sie regelmäßig zu einer Musikschule. Sie unterhielt in ihrer Wohnung ein Arbeitszimmer, welches sie als Büro für die Vorbereitung des Unterrichts nutzte. Ihre Fahrtkosten setzte sie pauschal mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer an. Insgesamt setzte sie 1.100,- Euro als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt hingegen, erkannte nur die Hälfte der angegebenen Kosten an, das heißt 0,30 Euro je Entfernungskilometer, mit der Begründung, es handle sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Daraufhin klagte die Musiklehrerin beim zuständigen Finanzgericht.

Finanzgericht gibt Klägerin Recht

Das Finanzgericht gab der Musiklehrerin Recht. Auch bei einem Selbstständigen dürfen nicht mehrere Betriebsstätten zugrunde gelegt werden. Der Bundesfinanzhof stimmte dem Finanzgericht zu und ließ die Revision daher nicht zu. Die Musiklehrerin darf die tatsächlich anfallenden Kosten als Betriebsausgabe ansetzen.

Bei der Berücksichtigung von Aufwendungen zwischen Wohnung und Betriebsstätte, verweist das Gesetz auf die Bestimmungen von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Diese Fahrten dürfen nur mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden. Bei einem Arbeitnehmer, liegt jedoch nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte vor, wenn diese eine zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt. Das der Arbeitnehmer diese nur regelmäßig aufsucht, reicht nicht aus.

Dieselbe Regelung verweist ebenfalls auf die Gleichstellung bei Fahrten von Arbeitnehmern und Selbstständigen. Das bedeutet also, dass die für Arbeitnehmer anerkannten Ausnahmen, auch für Gewerbetreibende und Selbstständige gelten müssen. Nach der Rechtsprechung des BFH, darf ein Arbeitnehmer die tatsächlich anfallenden Kosten ansetzen, wenn er auf ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig ist. Dieser Grundsatz gelte auch für Selbstständige, so der BFH.

Dazu führt das Steuerportal Haufe.de weiter aus: „Dementsprechend sind auch bei einem Selbständigen, der ständig wechselnd an verschiedenen Tätigkeitsstätten tätig wird, diese Stellen nicht als Betriebsstätten im Sine der Entfernungspauschalen-Regelung zu beurteilen. Es liegt vielmehr eine (normale) Auswärtstätigkeit vor, die zu unbeschränkt abziehbaren Fahrtkosten führt.“

Im Gegensatz zu einem Urteil des X. Senats vom 22. November 2014, liegen hier mehrere wechselnde Betriebsstätten vor und nicht nur eine einzige.


Bildnachweise: © Dan Race/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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