≡ Menu

Ausbildungsvergütung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 26. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (22 Bewertungen)
Ausbildungsvergütung
Loading...
Das Gehalt für Azubis ist von den Kammern sehr oft vorgeschrieben und übersteigt in vielen Fällen den ursprünglichen Vorstellungen des Unternehmers.

Eine Euro Münze auf vielen Geldscheinen
Gehalt für Azubi, sehr oft ein Streitpunkt.
© Andreas Hermsdorf / pixelio.de

Die Ausbildungsvergütung für einen Auszubildenden oder Azubi stellt mit all den Lohnnebenkosten für den Unternehmer regelmäßig Personalkosten oder Personalaufwand dar. Somit handelt es sich um Betriebsausgaben, da der Azubi im Rahmen des Unternehmens eingestellt ist und ausgebildet wird. Eine Vorsteuer kann bei der Ausbildungsvergütung vom Unternehmer nicht geltend gemacht werden.

Einige Dinge sollten bei der Ausbildungsvergütung unbedingt beachtet werden:

Tarifvertragliche Regelung, auch wenn es kein Lohn oder Gehalt ist

Zunächst einmal handelt es sich bei der Ausbildungsvergütung nicht um Lohn oder Gehalt für geleistete Arbeit, sondern um einen Beitrag zu den Kosten der Ausbildung. Ein Taschengeld für den Auszubildenden ist in der Ausbildungsvergütung ebenfalls enthalten. Dennoch ist die Höhe Ausbildungsvergütung in den Tarifverträgen geregelt, wo solche existieren, und gehört zum Personalaufwand. Die Ausbildungsvergütung muss laut Gesetz mit steigendem Lebensalter und fortschreitender Ausbildung ansteigen (§ 17(1) BBiG). In der Praxis steigt die Ausbildungsvergütung mit jedem Ausbildungsjahr an.

Auch wer nicht tarifvertraglich gebunden ist, sollte die Tarifverträge kennen

Für Betriebe, die nicht tarifvertraglich gebunden sind, gilt vor allem die Regel, dass die Ausbildungsvergütung angemessen sein muss. Sie dürfen die in ihrer Branche und Region gültigen Tarifverträge, sofern solche existieren, jedoch nach geltender Rechtsprechung auch nicht um mehr als 20% unterschreiten. Insofern ist es wichtig, die Tarifverträge zu kennen, auch wenn man selber nicht direkt daran gebunden ist. Auch hier gilt, dass die Ausbildungsvergütung mit jedem Ausbildungsjahr ansteigen muss.

Unterschiede im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge

Auch wenn es sich bei der Ausbildungsvergütung nicht um Lohn oder Gehalt handelt, fallen ebenso wie bei diesen Beiträge zur Sozialversicherung an. Im Gegensatz zu den anderen Beschäftigungsverhältnissen gilt hier jedoch, dass bei einer Höhe der Vergütung von nicht mehr € 325,- der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge alleine trägt (§ 20(3) Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Erst wenn die Vergütung mehr als € 325,- beträgt, muss sich auch der Auszubildende an den Beiträgen zur Sozialversicherung beteiligen.

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.