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Rasenmäher absetzen – Möglichkeiten für Unternehmer und Privatpersonen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Rasenmäher absetzen – Möglichkeiten für Unternehmer und Privatpersonen
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Rasenmäher absetzen - Möglichkeiten für Unternehmer und Privatpersonen

Grundstücke müssen gepflegt werden. Vor allem während des Sommers wachsen Gras und Wiesenblumen schnell. Mit dem hohen Gras entsteht der Eindruck eines ungepflegten Grundstücks. Um die Rasenpflege möglichst schnell und mit geringem Kraftaufwand vorzunehmen, haben sich Rasenmäher als Gartenwerkzeug etabliert. Sie werden mit Strom oder Benzin betrieben und können für verschiedene Schnittlängen genutzt werden. Hat ein Unternehmen einen eigenen Rasenmäher für die Grundstückspflege, handelt es sich hierbei um ein Wirtschaftsgut des Betriebs. Damit können Firmen den Rasenmäher absetzen. Doch welche Grundlagen müssen berücksichtigt werden? Sind weitere Kosten für Gartenpflege absetzbar? Diese und viele weitere Fragen werden in diesem Ratgeber berücksichtigt.

Vorgehensweise für Vermieter

Vorgehensweise für Vermieter

Als Vermieter sind sie auf einen Rasenmäher angewiesen, um die Pflege von Garten und Grünflächen am Haus selbst zu übernehmen. Vor allem Vermieter mit wenigen Immobilien entscheiden sich oft gegen die Inanspruchnahme eines professionellen Dienstleisters und mähen das Gras selbst. Dadurch sparen sie Kosten und sind darüber hinaus flexibler. Zudem können Sie den Rasenmäher von der Steuer absetzen. Dies ist recht simpel möglich. Um einen Rasenmäher absetzen zu können, muss der Kauf mit den vermieteten Objekten und der Pflege der Grünflächen begründet werden. Wer sein Haus vermietet, kann alle Ausgaben, die damit in Verbindung stehen, bei der Steuererklärung geltend machen. Solche Angaben werden in der Anlage V vermerkt.

Möglichkeiten für Unternehmen

Auch Unternehmen können einen gekauften Rasenmäher absetzen. Gehört zum Unternehmensbesitz ein Rasengrundstück, ist die Anschaffung eines Rasenmähers gerechtfertigt und stellt eine Betriebsausgabe dar, die in vollem Umfang abgezogen werden kann. Damit ein Rasenmäher als Betriebsausgabe absetzbar ist, muss eine gültige Rechnung vorliegen. Die Anschaffungssumme entscheidet darüber, wie Unternehmen vorgehen, wenn sie einen Rasenmäher von der Steuer absetzen wollen. Für die Geltendmachung als Betriebskosten sind zwei Vorgehensweisen möglich, deren Auswahl durch den Preis vorgegeben wird.

Behandlung als GWGBehandlung als Anlagevermögen
Ein einfacher Rasenmäher stellt oftmals ein geringwertiges Wirtschaftsgut, kurz GWG, dar. Im Kalenderjahr des Kaufs ist der Rasenmäher als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Dies ist allerdings nur  bis zu einem Nettopreis von höchstens 410 Euro möglich.Schnell kann ein großer, leistungsstarker Rasenmäher mehr als 410 Euro netto kosten. In diesem Fall ist eine Behandlung als Anlagevermögen erforderlich. Das Besondere ist hier, dass der Kaufpreis auf mehrere Jahre aufgeteilt wird.

Möchten Sie den Rasenmäher als Anlagevermögen abschreiben, ist dies in der Steuererklärung mit Hilfe der Afa Tabelle möglich. In dieser wird mit einer Nutzungszeit von 9 Jahren gerechnet. Sie teilen also den Kaufpreis durch 9 und erhalten so die Summe, die Sie jährlich als Betriebskosten abschreiben können.

Vorgehensweise bei der privaten Nutzung

Nicht nur für ein Unternehmen, sondern auch für einen Privathaushalt stellt der Rasenmäher eine beachtliche Investition dar. Deswegen fragen sich natürlich viele Privatpersonen, ob Sie den Rasenmäher ebenso geltend machen können. Die Antwort der Steuerberater ist meist nein.

Vorgehensweise bei der privaten Nutzung

Nur wenn ein Rasenmäher geschäftlich und nicht privat genutzt wird, kann er abgesetzt werden. Private Steuerzahler profitieren hier nicht von den Regelungen zur Abschreibung. Für sie stellt der Rasenmäher immer eine private Investition dar. Auch wenn sich Ihr Unternehmen auf ein Büro beschränkt und für die Grundstückspflege ein Rasenmäher benötigt wird, ist die Absetzbarkeit möglich.

Bildnachweise: Selbstfahrender Rasenmäher: designelements - Fotolia.com, Fahrbarer Rasenmäher: Ulf - Fotolia.com, weißes Haus: KB3 - Fotolia.com

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.