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Kraftstoff steuerlich absetzen

Die Aufwendungen für Kraftstoff stellen beim Unternehmer Betriebsausgaben dar, sofern betriebliche Fahrzeuge damit betankt werden. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer wieder geltend gemacht werden, falls der Unternehmer dazu berechtigt ist.

Wenn Unternehmer oder Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, dann wirken sich die Kraftstoffkosten unter Umständen auch auf den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus. Nämlich dann, wenn dieser nach den tatsächlichen Fahrzeugkosten (sog. Fahrtenbuch-Methode) ermittelt wird. Denn anders als bei der 1-Prozent-Regel zählen die Kraftstoffkosten hier zu den Gesamtkosten eines Firmenwagens, die in die individuelle Berechnung einbezogen werden.

Ebenfalls um Betriebsausgaben handelt es sich, wenn ein Unternehmer einen Kraftstoffgutschein an Mitarbeiter ausgibt. Soweit die allgemeinen Voraussetzungen für Warengutscheine erfüllt sind, tritt beim Mitarbeiter bis zu einem monatlichen Betrag von 44 Euro keine Lohnsteuerpflicht ein.