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Rundfunkgebühren absetzen – Unterschiede für Privatpersonen und Unternehmen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Rundfunkgebühren absetzen – Unterschiede für Privatpersonen und Unternehmen
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Rundfunkgebühren absetzen - Unterschiede für Privatpersonen und Unternehmen

Lange waren die Gebühren der GEZ als Rundfunkgebühren bekannt. Seit Anfang 2013 ist dagegen vom Rundfunkbeitrag die Rede. Privatpersonen und Unternehmen müssen gleichermaßen für die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens und dem Deutschlandfunk zahlen. Lange wurden die Gebühren gemessen an der Zahl der verwendeten Geräte berechnet. Mittlerweile gibt es einen Beitrag pro Haushalt. Am 1. April 2015 wurden die Rundfunkgebühren, nachdem diese pro Monat lange Zeit mit 17,98 Euro zu Buche schlugen, auf 17,50 Euro reduziert. Jährlich fällt damit eine Summe von 210 Euro an. Doch sind die Rundfunkgebühren steuerlich absetzbar? Gibt es für die Abschreibung durch Unternehmen Einschränkungen und wo werden die Rundfunkgebühren in der Steuererklärung berücksichtigt? Antworten finden Sie in den folgenden Abschnitten?

Voraussetzungen für die Abschreibung

Voraussetzungen für die Abschreibung

Damit Sie die Rundfunkgebühren von der Steuer absetzen können, müssen Sie entweder Unternehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibender sein. Unternehmen aller Größe und jeder Branche können die Rundfunkgebühren als Betriebsausgabe absetzen. Wichtig ist, dass diese Gebühren ausschließlich für den Betrieb anfallen. Private Steuerzahler werden stattdessen mit enormen Einschränkungen konfrontiert. Sie können in der Regel nicht die Kosten absetzen. Eine Ausnahme bilden hier Beitragszahler, die für Kosten einer Zweitwohnung aufkommen. Da sich auch hier meist

  • Fernsehen,
  • Radio und
  • Internet

befinden, fallen die Kosten ganz normal wie für den ersten Haushalt an.

Behandlung der Rundfunkgebühren als Werbungskosten

Werden die Rundfunkgebühren für eine Zweitwohnung berechnet, lassen sich diese als Werbungskosten von dem Steuerzahler in der Steuererklärung angeben. Sie werden dann ähnlich wie Fahrkosten berücksichtigt. Wichtig ist, dass Sie gegenüber dem Finanzamt auf Nachfrage belegen können, das sich die Ausgaben auf den zweiten Wohnsitz beziehen. Dies ist in der Regel mit der Meldebescheinigung möglich.

Auch Ferienhausbesitzer können die Rundfunkgebühren von der Steuer absetzen. Selbst wenn sich in dem Ferienobjekt kein Fernsehen befindet, muss laut Steuerberater Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Von den Beiträgen sind lediglich Lauben in Schrebergärten befreit – vorausgesetzt eine Übernachtung in ihnen ist nicht möglich.

Rundfunkgebühren in Unternehmen: Geltendmachung als Betriebskosten

Tipp!
Mit der Neuregelung der Rundfunkgebühren mussten viele Unternehmen nun deutlich mehr zahlen. Bei einer Firma wird der Rundfunkbeitrag nicht nach Anzahl der Filialen berechnet, sondern nach den Mitarbeitern, die beschäftigt werden. Ausgenommen sind lediglich:

  • Firmeninhaber
  • Auszubildende
  • Mitarbeiter, die nicht beitragspflichtig sind wie Leiharbeiter und Minijobber

Ob es sich bei einem Unternehmen um ein Ladenlokal oder ein Büro handelt, spielt keine Rolle. Geschäftlich müssen die Rundfunkgebühren nicht nur für Büros, sondern auch für den Fuhrpark gezahlt werden. Je Betriebsstätte gilt ein Auto als beitragsfrei. Unternehmen können natürlich auch diese Rundfunkgebühren abschreiben. Damit Betriebe die Rundfunkgebühren als Betriebskosten absetzen können, müssen Sie diese entweder in der Bilanz oder in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung berücksichtigen. Meist werden Sie den Kosten der Kommunikation zugeteilt. Sie mindern den Umsatz und damit auch die steuerliche Berechnungsgrundlage. Eine Berücksichtigung der Afa Tabelle ist nicht erforderlich.

Fazit: Einschränkungen für Privatpersonen – Absetzbarkeit bei Unternehmen

Bevor Sie Rundfunkgebühren absetzen, muss klar sein, ob diese privat oder Zuhause anfallen. Private Steuerzahler können in der Regel nicht von den GEZ-Gebühren steuerlich profitieren. Ausnahmen sind hier Steuerpflichtige mit einem Zweitwohnsitz. Unternehmen können in vollem Umfang die Rundfunkgebühren von der Steuer absetzen. Für sie sind die Belastungen bereits ab 9 Mitarbeitern genauso hoch wie für ein privates Zuhause. Schon ab 20 Mitarbeitern müssen Betriebe für die GEZ deutlich tiefer in die Tasche greifen.

Bildnachweise: Rundfunkgebühren: momius - Fotolia.com, Fernsehprogramm und Fernbedienung: Stockfotos-MG - Fotolia.com

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.