Anfang 2017 gab es in Deutschland mehr als 30 Millionen abgeschlossene Bausparverträge, die von den rund 20 Bausparkassen in der Bundesrepublik verkauft wurden. Trotz niedriger Zinssätze sind die Verträge bei den Deutschen beliebt. Vor allem die Aussicht auf ein günstiges Darlehen macht die Angebote so begehrt. Doch jeder Bausparvertrag ist über lange Zeit mit Einzahlungen verbunden. Wie können Sie die damit verbundenen Ausgaben bei Ihrer Steuererklärung geltend machen. Lassen sich Bausparverträge absetzen oder müssen Sie für das Bausparen sogar noch Steuern zahlen? Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengestellt. Dabei sollten Sie gewisse Punkte bereits bei Vertragsabschluss im Auge behalten.
Bausparverträge sind private Ausgaben
Es gibt in Deutschland mittlerweile verschiede Bausparmodelle, bei denen sich die Frage stellt, ob Sie den Bausparvertrag von der Steuer absetzen können. Prinzipiell werden diese Verträge zum Bausparen auch sehr unterschiedlich behandelt. Beworben wurden diese Verträge einst mit Subventionen und Steuervorteilen. Dabei verweisen Steuerberater gern darauf, dass Sie keine Chance haben, wenn Sie einen normalen Bausparvertrag von der Steuer absetzen möchten. Bei einem klassischen Bausparvertrag müssen Sie oft sogar die Zinsen, die während des Ansparens erwirtschaftet wurden, versteuern. Angesichts der geringen Zinssätze, die derzeit gelten, dürften diese nicht relevant sein, trotzdem besteht keine Option mit dem Vertrag verbundene Kosten absetzen zu können.
Kosten absetzen: So werden die Gebühren behandelt
Schließen Sie einen Bausparvertrag ab, entstehen für Sie Gebühren und Kosten. Während die Einzahlungen in den Bausparvertrag an sich nicht steuerlich absetzbar sind, können Sie die Gebühren absetzen. Diese werden als Belastung beim Finanzamt anerkannt und helfen Ihnen dabei, die Steuerlast zu minieren.
Um einen Bausparvertrag absetzen zu können, müssen Sie darauf achten, dass es sich um einen Riester-Vertrag handelt. Sogenannte Wohnriester-Verträge sind zwar keine Bausparer im klassischen Sinne, aber ähnlich aufgebaut. Sie werden durch den Staat zwar nicht als Werbungskosten, aber als Mittel zur Schaffung von Wohneigentum über die Steuer subventioniert. Grund ist eine andere Einstufung durch den Gesetzgeber. So sieht dieser die Wohnriester-Verträge nicht als Bausparer, sondern als Altersvorsorge an. Als solche werden die Einzahlungen auch berücksichtigt. Damit Sie diese Sonderform der Bausparer absetzen können, gibt es in der Einkommenssteuererklärung die Anlage AV.
Die Günstigerprüfung durch das Finanzamt |
Geben Sie die Beiträge der Wohn-Riester-Verträge an und versuchen diese als eine Art Bausparer absetzen zu wollen, wird vom Finanzamt die Günstigerprüfung durchgeführt. Das heißt: Das Finanzamt prüft selbständig, ob der Steuerzahler eher von den abgesetzten Beiträgen oder der Förderung profitiert. |
Bausparverträge bei Unternehmen – Behandlung als Betriebskosten
Noch immer ist es eher unüblich, dass sich Unternehmen beispielsweise nach einem Vergleich mit dem Online Rechner für den Abschluss eines Bausparvertrags entscheiden, um zu späterer Zeit in ein Gebäude zu investieren. Allerdings gibt es mittlerweile einige Bausparkassen in Deutschland, die entsprechende Angebote bereithalten. Zahlt ein Unternehmen in einen Bausparvertrag ein, handelt es sich um sogenannte Betriebskosten.
Sie können also den Bausparvertrag als Betriebsausgabe absetzen. Abhängig davon, was Sie bauen möchten, entstehen verschiedene Betriebsausgaben. Möchte ein Unternehmen später ein Geschäftsgebäude bauen, das es selbst nutzen möchte und dann auch der Abschreibung unterliegt, handelt es sich bei den Einzahlungen in den Vertrag um klassische Betriebskosten. Sie können als Unternehmer den Bausparvertrag als Betriebsausgabe absetzen. Planen Sie allerdings den Bau von einem Mietshaus, können Sie zwar auch den Bausparvertrag abschreiben, allerdings als Werbungskosten.
Die Bausparverträge für Unternehmen sind genauso aufgebaut wie für Privatpersonen. Das heißt, die Firmen beginnen mit einer Ansparphase. Anschließend erhalten sie das gewünschte Darlehen. Doch wie wird dann steuerlich verfahren?
- Die Tilgung, die Sie für das Darlehen zahlen, können Sie auch als Unternehmen nicht von der Steuer absetzen.
- Zinsen für das Darlehen und Verwaltungskosten werden dagegen anders behandelt. Sie sind Ausgaben, die Sie bei der Gewinnermittlung berücksichtigen und die den Gewinn mindern.
- Sie müssen die Immobilie nach dem Bau abschreiben. Dabei stellt sich hier nicht die Frage, ob die Immobilie GWG oder Anlagevermögen ist. Immobilien sind nicht beweglich – eine der Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Sparen Sie die Abgeltungssteuer
Wer diesen Auftrag versäumt hat, kann auch später noch eine Erstattung der Abgeltungssteuer erhalten. Dies ist aber nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Bedienung des Bausparvertrags über einen Auffüllkredit
- Vorfinanzierung des Darlehens
- Abschluss des Finanzierungsgeschäfts bis 30. Juni 2010
- Verwendung des Bausparguthabens für den Bau einer selbstgenutzten Immobilie
Beachten Sie, dass Sie die Erstattung zunächst beantragen müssen. Dies gilt auch für den einbehaltenen Solidaritätszuschlag. Hierfür wurde die Einkommenssteuererklärung um die Anlage KAP erweitert.
Fazit: Trotz fehlender Absetzbarkeit Vorteile sichern
Als Privatperson können Sie leider keinen Bausparvertrag absetzen. Allerdings gibt es Möglichkeiten, durch die Sie Steuern sparen können. So können Sie sich beispielsweise von der Abgeltungssteuer freistellen lassen, sodass Sie die Zinsen in den Verträgen nicht versteuern müssen. Bei Wohn-Riester-Verträgen als Sonderform der klassischen Bausparer können Sie zumindest die Gebühren und Kosten steuerlich geltend machen. Unternehmen haben die Möglichkeit die Verträge als Betriebsausgabe abzusetzen. Allerdings ist hier unter anderem entscheidend, als was das geplante Gebäude später genutzt werden soll.
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