Das Finanzamt kann aufgrund der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung oder Steuervoranmeldung einen so genannten Verspätungszuschlag verhängen. Sofern der Steuerpflichtige seine Steuererklärung verspätet oder gar nicht abgegeben hat, kann die Finanzverwaltung 10% der geschuldeten Steuer, aber maximal 25.000 EUR als Verspätungszuschlag festsetzen. Der Steuerpflichtige kann einen Verspätungszuschlag vermeiden, indem er rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Abgabe seiner Steuererklärung stellt. Diese steuerliche Nebenleistung ist als Betriebsausgabe anzusehen, sofern der Verspätungszuschlag für betriebliche Steuern, so z. B. die Umsatzsteuer oder Lohnsteuer verhängt wird.
Parkgebühren zählen zu den Fahrtkosten bzw. Reisekosten des Unternehmers. Sofern eine betrieblich veranlasste Fahrt durchgeführt…
Über den Autor
Tabea Z.
Tabea schloss 2015 ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Anschließend absolvierte sie ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann sie ihr fachliches Wissen mit ihrer Leidenschaft, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.