Sofern der Feuerlöscher in betrieblichen Räumen zu finden und angebracht ist, sind die mit dem Feuerlöscher entstehenden Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dazu zählen die Instandsetzung, Reparaturen und andere Kosten in Zusammenhang mit dem Feuerlöscher. Auch TÜV und andere Abnahmegebühren sind als Betriebsausgaben für den Feuerlöscher abzugsfähig.
Sofern die Mahngebühren betrieblich veranlasst sind, können sie auch als Betriebsausgabe abgezogen werden und mindern…
Über den Autor
Tabea Z.
Tabea schloss 2015 ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Anschließend absolvierte sie ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann sie ihr fachliches Wissen mit ihrer Leidenschaft, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.