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Kfz Versicherung absetzen – steuerliche Geltendmachung der verschiedenen Autoversicherungen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 22. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Kfz Versicherung absetzen – steuerliche Geltendmachung der verschiedenen Autoversicherungen
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Kfz Versicherung absetzen - steuerliche Geltendmachung der verschiedenen Autoversicherungen

Um privat oder geschäftlich das Auto abzusichern, erfolgt der Griff zur Kfz-Versicherung. Während die Haftpflichtversicherung nach dem deutschen Gesetz eine Pflichtversicherung darstellt, handelt es sich bei den Kaskoabsicherungen um einen freiwilligen Schutz, der von den Fahrzeughaltern gewählt werden kann. Die Suche nach einer guten und vor allem günstigen Kfz-Versicherung kostet Zeit, wird aber dank dem Kfz Versicherung Vergleich im Internet erheblich erleichtert. Mit dem Kfz Versicherung Rechner können Fahrzeughalter schon im Voraus ermitteln, welche Kosten auf Sie zukommen. Doch lassen sich die Kosten der Kfz Versicherung von der Steuer absetzen? Wie werden diese steuerlich berücksichtigt und ab wann ist hier von Betriebsausgaben die Rede? Für Sie haben wir die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Eines sei vorweggenommen: Es lohnt sich in jedem Fall die Kosten abzusetzen, denn dadurch kann sich schnell eine erhebliche Steuerersparnis ergeben.

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

Damit die Kfz Versicherung steuerlich absetzbar ist, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen:

  • Nur der Fahrzeughalter kann die Kfz Versicherung von der Steuer absetzen.
  • Bei Arbeitnehmern spielt nur die Haftpflichtversicherung eine Rolle. Stattdessen werden die Kaskoversicherungen nicht berücksichtigt.
  • Selbständige können neben der Haftpflicht- auch die Kaskoversicherungen als Kfz Versicherung abschreiben.

Während sich die Abschreibung eines Neu- oder Gebrauchtwagens sehr aufwendig gestaltet und der Nutzungsdauer, die in der Afa Tabelle angegeben ist, unterliegt, spielt das bei der Kfz Versicherung keine Rolle. Sie können immer in dem Jahr die Kfz Versicherung absetzen, in dem die Beiträge gezahlt wurden. Berücksichtigen Sie jedoch, dass Sie die Beitragshöhe gegenüber dem Finanzamt eventuell nachweisen müssen. Ein solcher Nachweis muss auf Nachfrage der Behörde erbracht werden. Hier reicht es aus, wenn Sie dem Sachbearbeiter eine Kopie der Beitragsrechnung zukommen lassen. Die Beitragsrechnung schließt nicht nur einen Gesamtbeitrag ein, sondern schlüsselt einzeln auf, wie viel

  • Haftpflicht-,
  • Teilkasko-,
  • Vollkaskoversicherungen,
  • Rabattschutz und
  • Schutzbrief

kosten.

Absetzbarkeit ist bei Arbeitnehmern stark eingeschränkt

Während in einer Firma alle Kfz Versicherungen Betriebskosten sind, profitieren Arbeitnehmer nur begrenzt davon, wenn sie die Kfz Versicherung absetzen. Zudem weisen Steuerberater hier noch auf ein kleines Aber hin.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung wird im Bereich der privaten Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Für diesen Posten hat der Gesetzgeber je Steuerzahler eine Höchstsumme von 1900 Euro pro Steuerjahr definiert. Da hier auch die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie andere Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden, fällt die Haftpflichtversicherung für das Auto hier oft nicht mehr ins Gewicht.

Auch wenn das Auto in der Regel benötigt wird, um zur Arbeitsstätte zu gelangen, gehört die Kfz-Versicherung nicht im eigentlichen Sinne zu den Werbungskosten. Eine Ausnahme ist lediglich, wenn Sie die Fahrkilometer, die Sie zurücklegen, anhand der tatsächlichen Fahrtkosten berechnen. Zu den Fahrtkosten gehören neben Tankrechnungen und Autoreparaturen auch die Versicherungen. Hier können Sie dann auch die Kaskoversicherungen berücksichtigen. In diesem Fall zählt das Auto in den Bereich der Arbeitsmittel und wird in der Steuererklärung an anderer Stelle angegeben. Die Angabe der Werbungskosten erfolgt stets ab Zeile 31. Allerdings müssen Sie auch hier beachten, dass das Finanzamt eventuelle Nachweise anfordert. Weiterhin können Sie die Fahrtkosten nur dann geltend machen, wenn Sie hierüber keine Erstattung vom Arbeitgeber erhalten.

Setzen Arbeitnehmer die Kfz-Haftpflichtversicherung jedoch als Vorsorgeaufwand ab, muss der damit verbundene Kostenaufwand in der Zeile 50 der Steuererklärung angegeben werden.

Im Video: Was lässt sich steuerlich absetzen?

Wenn der Vorsorgeaufwand die definierte Höchstgrenze übersteigt

Mittlerweile haben die meisten Arbeitnehmer eine Vielzahl an Vorsorgeaufwendungen, die bei der Steuererklärung berücksichtigt werden können. Dadurch wird die Höchstsumme von 1900 Euro pro Jahr nicht überschritten. Doch wie ist dann die Vorgehensweise? Jeder Betrag, der über der Grenze von 1900 Euro liegt, wird von den Sachbearbeitern nicht mehr berücksichtigt. Trotzdem sollten Sie alle Posten bei der Steuererklärung angeben. Bei Verheirateten, die sich für die Zusammenveranlagung entschieden haben, gelten 3800 Euro als Höchstgrenze. Hier ist die Berücksichtigung der Autoversicherung wahrscheinlicher.

So können Selbständige und Freiberufler die Kfz Versicherung absetzen

Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer können die Kfz Versicherung absetzen. Grundsätzlich können folgende Berufsgruppen die Kfz Versicherung als Betriebsausgabe absetzen:

  • Freiberufler
  • Gewerbetreibende
  • Unternehmer
  • Firmen und Betriebe aller Branchen und jeder Größe

Selbständige profitieren bei den Vorsorgeaufwendungen von einem höheren Maximalbetrag. Sie können hier bis zu 2800 Euro als Alleinstehende von der Steuer absetzen. Ehepaare profitieren von bis zu 5600 Euro je Kalenderjahr.

Für Selbständige, Freiberufler und Unternehmen stellt die Kfz Versicherung immer eine Betriebsausgabe dar und wird so anders berücksichtigt als bei einem Arbeitnehmer. So können hier neben der Haftpflichtversicherung auch die Kaskoversicherungen berücksichtigt werden. Die Betriebsausgabe Kfz Versicherung wird vom Umsatz des Unternehmens abgezogen. Sie mindert also den Gewinn des Unternehmens. Mit dem geringeren Gewinn minimiert sich auch die Steuerbelastung, denn er wird als Berechnungsgrundlage zur Hand genommen.

Selbständige und Freiberufler müssen vor allem darauf achten, dass sie die Kfz Versicherung nicht doppelt absetzen. Wer also seine Kfz Versicherung als Betriebsausgabe absetzen möchte, darf die Haftpflichtabsicherung dann nicht noch beim Vorsorgeaufwand berücksichtigen. Zudem ist eine Berücksichtigung bei den Betriebsausgaben nur möglich, wenn das Fahrzeug, das versichert ist, auch vorwiegend geschäftlich genutzt wird. Auch hierüber kann das Finanzamt im Falle einer genaueren Prüfung Belege verlangen. Wie hoch der Anteil der geschäftlichen Nutzung genau ist, muss individuell ermittelt werden. Möchten Sie kein aufwendiges Fahrtenbuch führen, können Sie sich auch dazu entschließen, die 50-50-Regelung zu nutzen. Hier wird davon ausgegangen, dass Sie das Fahrzeug zu 50 Prozent privat und zur anderen Hälfte geschäftlich nutzen. Das heißt hier aber auch, dass Sie maximal 50 Prozent der Versicherungskosten als Betriebsausgabe absetzen können. Dies gilt für alle Leistungsbereiche.

In den Beiträgen zur Autoversicherung ist Versicherungssteuer enthalten. Die Versicherungssteuer beträgt insgesamt 19 Prozent. Obwohl sie hinsichtlich der Höhe der Mehrwertsteuer entspricht, ist diese nicht als Vorsteuer absetzbar. Das heißt: Sowohl in der Vorsteueranmeldung als auch in der Umsatzsteuererklärung findet diese Summe keine Berücksichtigung.

Im Video: Welche Autokosten lassen sich absetzen?

Fazit: Nutzen Sie die mögliche Absetzbarkeit

Auch wenn längst nicht jeder von der Autoversicherung profitiert, sollten Sie die Chance ergreifen und die Kosten bei der Steuererklärung angeben. Haben Sie nur geringe Vorsorgeaufwendungen kann die Haftpflichtversicherung für Sie noch einmal eine Steuerersparnis bedeuten. Unternehmen berücksichtigen diese Kosten immer als Betriebsausgabe und verbuchen diese in entsprechender Form entweder in der Bilanz oder in der EÜR. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen über einen großen Fuhrpark verfügt. In diesem Fall sind alle Autoversicherungen absetzbar.

Bildnachweise: Unfallwagen: Lieres - Fotolia.com, Weißer SUV: big-label - Fotolia.com, Taschenrechner neben Laptop: Picture-Factory - Fotolia.com

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.