Wer in Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug benutzen will, muss dieses erst bei der Zulassungsstelle seiner Stadt oder seines Landkreises anmelden. In diesem Zusammenhang fallen Verwaltungsgebühren sowie Kosten für das Nummernschild an.
Zulassungskosten sind dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn auch das Kraftfahrzeug selbst zu unternehmerischen Zwecken genutzt wird – also sich im Betriebsvermögen befindet. Allerdings kann man Zulassungskosten nicht sofort im Zeitpunkt der Zahlung als Ausgabe verbuchen. Vielmehr erhöhen diese die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA).
Die Zulassungskosten erhöhen jedoch nicht die Bemessungsgrundlage für die 1 Prozent Regelung. Diese Bewertungsmethode wird immer dann angewendet, wenn ein Fahrzeug durch Unternehmer oder Arbeitnehmer auch privat genutzt wird.