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Lohnkosten absetzen – so spart man als Unternehmer Steuer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Lohnkosten absetzen – so spart man als Unternehmer Steuer
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Lohnkosten absetzen – so spart man als Unternehmer Steuer

Egal ob als Privatmann im eigenen Haushalt oder aber als Inhaber einer Firma – handwerkliche Arbeiten fallen immer an. Hier muss eine neue Rohrleitung eingebaut werden, dort ist die Tür defekt. Vor allem, wer viel arbeitet und keine Zeit hat oder handwerklich die sprichwörtlichen zwei linken Hände hat, benötigt dann professionelle Hilfe eines Handwerksbetriebs. Die Gebühren für diese Handwerkerleistungen können dann in die Höhe schießen. Aber das Finanzamt kommt Arbeitgeber und Arbeitnehmer in dieser Angelegenheit entgegen. Denn was viele nicht wissen: Sie können Lohnkosten und Lohnnebenkosten absetzen. Dabei müssen allerdings einige Dinge beachtet werden und eine klare Trennung zwischen selbstständigem Arbeitgeber und angestelltem Arbeitnehmer stattfinden. Wie Sie die Kosten richtig steuerlich absetzbar machen, wird in diesem Artikel behandelt.

Lohnkosten von der Steuer absetzen: Arbeitnehmer

Lohnkosten von der Steuer absetzen: Arbeitnehmer

Im Regelfall setzen sich Angestellte mit dem Thema rund um die Steuerlast weniger auseinander als Geschäftsführer und Inhaber eines Unternehmens. Dies liegt vor allem daran, dass Arbeitnehmern weniger Möglichkeiten zur Verfügung stehen das zu versteuernde Einkommen zu schmälern um somit Steuern zu sparen.

Sollten Sie jedoch als festangestellter Mitarbeiter einer Firma, Handwerksarbeiten zu Hause erledigen lassen, sollten Sie die hierfür aufkommenden Lohnkosten absetzen. Hier einige Beispiele, welche Arbeiten Sie als Lohnkosten abschreiben dürfen:

  • Abflussrohrreinigung
  • das Anbringen eines Baugerüsts
  • das Bauen von Zäunen, Mauern und ähnlichem
  • Modernisierungsarbeiten
  • Trinkwasserkontrolle
  • Dacharbeiten
  • Graffitientfernung
  • Kosten, die durch Heizungsanlagen entstehen
  • Überprüfung von Schadenfällen durch einen Sachverständigen
  • und vieles mehr

Zu beachten ist hierbei noch, dass oben genannte Kosten nur dann als Abschreibung in der Steuererklärung vom Finanzamt akzeptiert werden, wenn sie in dem Haushalt des Steuerzahlers entstehen. Das bedeutet, dass Sie als Steuerpflichtiger in diesem Gebäude leben müssen. Aber auch Wohnungen oder Häuser, die Sie Ihren eigenen Kindern überlassen, werden anerkannt, wenn diese keine Miete an Sie verrichten müssen. Auch muss der Wohnraum bereits bestehen. Arbeiten an einem Neubau werden vom zuständigen Finanzamt nicht gefördert. Sind diese Bedingungen erfüllt, so sollte man noch beachten, dass der Steuerzahler ausschließlich die reinen Kosten des Arbeitslohns von der Steuer absetzen kann. Materialkosten dürfen nicht abgesetzt werden. Bitten Sie deshalb Ihren Handwerker um eine Rechnung, in welcher die Arbeitskosten und Materialkosten gesondert aufgelistet sind. Diese Verbindlichkeit dürfen Sie dann nicht bar zahlen, sondern per Banküberweisung, um einen Zahlungsnachweis vorlegen zu können. Auch gilt diese Regelung nur für Reparaturen, nicht für bspw. den Einbau einer neuen Heizung.

Rechnet man alle Handwerkskosten am Jahresende zusammen, dürfen lediglich 20 Prozent, aber maximal 1.200 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.

Das bedeutet folgendes: Haben Sie Rechnungen von insgesamt 10.000 Euro allein an Arbeitskosten bezahlt. Dürften Sie theoretisch 2.000 Euro geltend machen. Da der maximale Betrag allerdings bei 1.200 Euro liegt, akzeptiert das Finanzamt lediglich jene Summe von 1.200 Euro.

Lohnkosten als Betriebsausgabe absetzen: Arbeitgeber

Sobald man als Inhaber eines Unternehmens Mitarbeiter beschäftigt, fällt einiges an Lohnkosten und Lohnnebenkosten an.

Lohnkosten als Betriebsausgabe absetzen: Arbeitgeber

Lohnkosten ist der Betrag, der an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Also der Nettolohn. Lohnnebenkosten hingegen sind die Zahlungen, die Sie an die entsprechende Versicherung etc. verrichten müssen. Also der Teil des Lohns, der nicht ausgezahlt wird.

Um diese Betriebskosten nicht aus „eigener Tasche“ bezahlen zu müssen, lautet die Antwort auf die Frage „Kann Arbeitgeber Lohnnebenkosten absetzen?“ eindeutig „Ja, er kann!“. Allerdings muss man hierbei auf die verschiedenen Arten von Mitarbeitern eingehen und situationsorientiert entscheiden, ob eine Abschreibung vom Finanzamt anerkannt wird oder nicht.

Art des MitarbeitersHinweise
Freie MitarbeiterDiese Beschäftigtengruppe sind im Unternehmen nicht festangestellt und bearbeiten im Regelfall bestimmte Projekte. Die Zusammenarbeit ist deshalb zeitlich begrenzt. Sie können die hierfür anfallenden Lohnkosten als Betriebsausgabe absetzen.
Festangestellte MitarbeiterDiese Personengruppe müssen Sie bei Versicherungen, etc. als bei Ihnen beschäftigt melden. Sie können alle anfallenden Lohnkosten sowie Lohnnebenkosten absetzen.
LeiharbeiterLeiharbeiter werden von einer Agentur für Zeitarbeit gestellt und gelten nicht als selbstständige/freie Mitarbeiter. Dennoch dürfen Sie alle anfallenden Kosten absetzen. Auch die Umsatzsteuer darf als Vorsteuer beim Finanzamt eingereicht werden, wenn diese auf der Rechnung der Agentur gesondert aufgeführt wird.
Geringfügig Beschäftigte, Jubiläen und SekretariatsdiensteAlle hierfür aufkommenden Honorare, Gehaltszahlungen und Ausgaben zählen steuerrechtlich als Betriebsausgabe und dürfen somit in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden.

Entstehen die Handwerkskosten im Betrieb, so muss man noch unterscheiden, ob diese als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zählen. Je nachdem muss man die Abschreibung auf unterschiedliche Konten in der Buchhaltung durchführen. Allerdings gilt, dass – egal ob Werbungskosten oder Betriebsausgabe – die Aufwendungen für handwerkliche Arbeiten sofort abzugsfähig sind.

Als Betriebsausgaben zählen alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb entstehen. Werbungskosten hingegen sind spezifische Aufgaben, wie beispielsweise Aufwendungen für Abnutzung (AfA), die Kosten der doppelten Haushaltsführung, Beiträge an Berufsverbände, etc.

Im Video: Was kann man von der Steuer absetzen?

Lohnkosten absetzen – Die wichtigsten Kriterien nochmal im Überblick

Um Ihnen nochmal einen besseren Überblick bezüglich der Abschreibung von Lohnkosten zu verschaffen, haben wir alle wichtigen Punkte zusammengefasst.

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

  • NUR Lohnkosten dürfen abgesetzt werden
  • 20 % der Rechnung, aber max. 1.200 Euro
  • muss gesondert auf Rechnung ausgewiesen sein
  • muss per Überweisung bezahlt werden
  • Gebäude muss durch Sie oder Ihren Kindern genutzt werden
  • Betriebsausgabe Lohnkosten abzugsfähig
  • teils darf Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden
  • per Überweisung zu bezahlen
  • Unterscheidung zwischen Werbungskosten und Betriebsausgabe notwendig

Um Probleme bei der Steuererklärung zu vermeiden, empfiehlt es sich einen kompetenten Steuerberater zu engagieren. Dieser kann Ihnen als selbstständiger Unternehmer auch die richtige Verbuchung der Lohnkosten, welche durch Mitarbeiter entstehen, durchführen. Da man dabei unterscheiden muss zwischen Lohnkosten und Lohnnebenkosten, müssen verschiedene Konten in Bezug auf die Buchführung gewählt werden. Auch ist es entscheidend, ob es sich um festangestellte oder externe Mitarbeiter handelt.

Obwohl bei der Abschreibung von normalen Betriebsausgaben oder Werbungskosten die AfA Tabelle berücksichtigt werden muss – um die korrekte Abschreibungsdauer und damit auch den Betrag der jährlichen Abschreibung zu ermitteln – kann diese bei der Absetzung der Lohnkosten vorerst ignoriert werden.

Das Einkommen einer Privatperson darf jährlich maximal um 1.200 Euro durch Handwerkskosten verringert werden.

Bei beiden Gruppierungen – sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber – gilt jedoch, dass die Rechnungen per Überweisung gezahlt werden müssen und ausschließlich die Lohnkosten absetzbar sind. Materialkosten werden somit vom Finanzamt nicht erstattet.

Bildnachweise: Geschäftsfrau am Computer: Antonioguillem - Fotolia.com, Ordner mit der Aufschrift Löhne und Gehälter: marcus_hofmann - Fotolia.com, Berechnungen: Fabio Balbi - Fotolia.com

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.