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Lohnsteuer absetzen – Berücksichtigung der Personalkosten bei den Betriebsausgaben

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Lohnsteuer absetzen – Berücksichtigung der Personalkosten bei den Betriebsausgaben
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Lohnsteuer absetzen - Berücksichtigung der Personalkosten bei den Betriebsausgaben

Beschäftigt ein Unternehmen Mitarbeiter, fallen Personalkosten an. Hierzu gehören insbesondere die Lohnkosten. Neben dem eigentlichen Arbeitslohn in Form des Bruttogehalts muss ein Unternehmen weitere Aufwendungen tragen. Hierbei handelt es sich um die Lohnnebenkosten. Viele Lohnkosten werden vom Gesetzgeber zur Absicherung der Arbeitnehmer vorgeschrieben, andere sind wiederum freiwillige Leistungen der Arbeitgeber. Ein fester Bestandteil der Personalkosten ist die Lohnsteuer, die gezahlt werden muss. Hier stellt sich vor allem eine Frage: Ist eine Berücksichtigung dieser als Betriebsausgabe Lohnsteuer möglich? Wie können Betriebe die Lohnsteuer absetzen? Welche Steuervorteile ergeben sich daraus und wie lassen sich die finanziellen Belastungen für den Betrieb senken? Für Sie haben wir die wichtigsten Fragen rund um die Lohnsteuer als Betriebskosten zusammengefasst und erklären, in wie weit diese steuerlich absetzbar ist.

Können Arbeitnehmer Lohnsteuer absetzen?

Können Arbeitnehmer Lohnsteuer absetzen?

Während Selbständige Einkommenssteuer zahlen, müssen Arbeitnehmer Lohnsteuer entrichten. Die Lohnsteuer wird bereits vom Bruttogehalt einbehalten. Sie gehört zu den Lohnnebenkosten, an denen sich der Arbeitgeber finanziell nicht beteiligen muss. Während bei

  • Arbeitslosen-,
  • Kranken- und
  • Pflegeversicherung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte zahlen, entfällt die Lohnsteuer ausschließlich auf den Arbeitnehmer. Sie wird nach dem Einkommen berechnet. Das Besondere ist dabei, dass die Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, die Lohnsteuer direkt vom Gehalt abzuziehen. Sie wird vom Arbeitgeber einbehalten und schließlich an das Finanzamt entrichtet. Die Lohnsteuer fällt nur beim Gehalt an. Einkommen aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit wird über die Einkommenssteuer versteuert.

Lässt sich die Lohnsteuer mindern?

Arbeitnehmer sind zur Zahlung der Lohnsteuer verpflichtet. Wie jeder Selbständige kann aber auch ein Arbeitnehmer nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Steuererklärung abgeben und hiermit eine Rückerstattung der Lohnsteuer anstreben.

Geben Sie dabei alle Kosten an, die Sie bei der Lohnsteuer von der Steuer absetzen können, ergeben sich oft Rückerstattungen im Bereich von mehreren hundert Euro. Bei der Lohnsteuererklärung werden alle Einnahmen berücksichtigt, die ein Arbeitnehmer hat, also auch solche, die beispielsweise aus einer nebenberuflichen Tätigkeit oder Vermietungen stammen. Diesen werden sämtliche Gebühren und Kosten gegenüber gestellt, die er begleichen musste. Zwar ist eine Lohnsteuer Abschreibung im klassischen Sinne nicht möglich, doch die finanziellen Belastungen und eventuelle Freibeträge mindern das Gesamteinkommen des Arbeitnehmers.

Dadurch sinkt auch die Besteuerungsgrundlage und die Steuerlast.  Von der Lohnsteuer können Sie verschiedene Kosten absetzen. Ein wichtiges Thema sind hier vor allem

  • Werbungskosten
  • Aufwendungen für Haushaltshilfen und Handwerker
  • Kosten für Vorsorgeaufwendungen
  • außergewöhnliche Belastungen durch Pflegebedürftige
  • Aufwendungen für Kinderbetreuung und Schulgeld

Teilweise können Sie diese Kosten bis zu einer Maximalsumme von der Lohnsteuer abschreiben. Achten Sie darauf, die Kosten so detailliert wie möglich anzugeben. Das Finanzamt kann, wenn Sie diese Kosten bei der Lohnsteuer von der Steuer absetzen möchten, Belege verlangen. Diese werden beispielsweise gefordert, wenn Sie Rechnungen von Handwerkern als Belastung angeben.

Werbungskosten werden nur dann im Zuge der Lohnsteuer Abschreibung berücksichtigt, wenn diese aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind und das Finanzamt die Verbindung ebenso erkennt. Hier kann von Seiten des Finanzamts auch nur eine anteilige Berücksichtigung umgesetzt werden. Die Lohnsteuererklärung können Arbeitnehmer selbst anfertigen. Sie müssen diese bis zum 31. Mai des Folgejahres für das jeweilige Kalenderjahr beim Finanzamt abgeben. Beauftragen Sie einen Steuerberater damit, zeigt sich das Finanzamt kulanter und räumt eine Abgabe bis zum 31. Dezember des Folgejahres ein.

Gehört die Lohnsteuer zu den absetzbaren Lohnnebenkosten?

Gehört die Lohnsteuer zu den absetzbaren Lohnnebenkosten?

Für eine Firma stellt sich natürlich in erster Linie die Frage, ob sie die Lohnnebenkosten als Betriebsausgabe absetzen kann. Da nicht das Unternehmen an sich die Lohnnebenkosten zahlt, sondern der Arbeitnehmer diese von dem Bruttogehalt bezahlen muss, ist dem im Grunde nicht so. Allerdings muss der Arbeitgeber das volle Bruttogehalt auszahlen und dieses gehört zu den Personalkosten. Die Lohnsteuer behält der Arbeitgeber nur ein, um sie schließlich an das Finanzamt abzuführen. In der Regel nehmen die Unternehmen die Gehaltsabrechnung sowie Korrespondenz mit dem Finanzamt nicht selbst vor, sondern beauftragen damit einen Steuerberater.

Alle Personalkosten sind Betriebsausgaben. Diese Aufwendungen werden vom Umsatz des Unternehmens abgezogen. Sie mindern den Gewinn. Neben dem Bruttogehalt an sich trifft dies auf weitere Leistungen des Arbeitgebers zu, die dieser für seine Arbeitnehmer zahlt. Die Personalkosten setzen sich aus folgenden Aufwendungen zusammen:

  • Bruttogehalt des Arbeitnehmers
  • Arbeitgeberanteil für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosen- und Rentenversicherung
  • Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung
  • Aufwendungen für die Berufsgenossenschaft

Hierbei handelt es sich um Pflichtausgaben, für die ein Unternehmen in der Rolle als Arbeitgeber aufkommen muss. Darüber hinaus gibt es freiwillige Leistungen, die einzelne Unternehmen erbringen:

  • Zuschüsse für die Kinderbetreuung
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Pensionsfonds
  • Sachleistungen

Auch diese Positionen werden in der Gruppe der Personalkosten berücksichtigt. Die Personalkosten gelten als eine der größeren Kostenpositionen, die es in einem Unternehmen gibt. Die Lohnsteuer sowie die Beiträge an die Sozialversicherung führen die Arbeitgeber monatlich an die entsprechenden Stellen ab. Die Höhe der Lohnsteuer wird anhand der Lohnsteuertabelle berechnet. Anders ist es bei geringfügig Beschäftigten. Hier können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigen, einen pauschalen Betrag zu zahlen.

Besteuerung des Einkommens bei Selbständigen

Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen keine Lohnsteuer zahlen, es sei denn, sie zahlen sich ein Gehalt. Vor allem in größeren Unternehmen entscheiden sich die Unternehmer oft dazu, nicht über den vollständigen Gewinn zu verfügen, sondern sich ein festes monatliches Gehalt zu zahlen. In diesem Fall müssen natürlich auch sie das Bruttogehalt per Lohnsteuer versteuern. Unternehmer, die darauf verzichten und nur den Gewinn des Unternehmens nutzen, zahlen Einkommenssteuer. Je nach Entscheidung des Finanzamts kann diese einmal jährlich, aber auch in Form von Vorauszahlungen fällig werden. Als Vorauszahlungen werden beispielsweise Quartals- oder Monatszahlungen angegeben. Ein entscheidender Punkt ist hier immer die erwartete Höhe.

Doch auch Freiberufler und Selbständige können, um die Steuerbelastung zu minimieren, diverse Kosten von der Einkommenssteuer absetzen. Um den Gewinn, der als Besteuerungsgrundlage dient, zu minimieren, wird eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt. In dieser finden alle Ausgaben Berücksichtigung, die auf geschäftlicher Ebene entstanden sind. Hierbei handelt es sich um Raumkosten des Büros ebenso wie um Aufwendungen aus dem Bereich der Kommunikation. Dieser Einnahmen-Überschuss-Rechnung liegt die Afa Tabelle bei. Die Afa Tabelle fasst alle Abschreibungen zusammen. Diese werden ebenso von dem erwirtschafteten Umsatz abgezogen.

Personalkosten sind immer Betriebskosten. Sie mindern den Gewinn eines Unternehmens und damit auch die Steuerlast. Die Lohnsteuer gehört jedoch zu den wenigen Aufwendungen in diesem Bereich, an dem sich der Arbeitgeber nicht beteiligt. Demnach können Unternehmen an sich nicht die Lohnsteuer als Betriebsausgabe absetzen.

Bildnachweise: Steuererklärung: Stockfotos-MG - Fotolia.com, Gehaltsabrechnung: Stockfotos-MG - Fotolia.com, Taschenrechner neben Laptop: Picture-Factory - Fotolia.com

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.