Gerichtskosten und Prozesskosten teilen als Folgekosten das steuerliche Schicksal des Streitgegenstandes des Rechtsstreits (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 164/87). Ist der Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang der Privatsphäre, so sind auch die Prozesskosten als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig. Stehen jedoch die Gerichts- und Prozesskosten in ursächlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang, handelt es sich um Betriebsausgaben des Unternehmers.
Beispiel:
Ein Unternehmer versucht schon seit Monaten einen bestimmten Geldbetrag von einem Schuldner einzutreiben. Da ihm das nach mehrmaligen Aufforderungen, Erinnerungsschreiben und Mahnungen nicht gelingt, versucht er durch den Weg über das Amtsgericht an sein Geld zu kommen. Dazu bemüht er einen Rechtsanwalt, welcher ein gerichtliches Verfahren einleitet und muss diesen auch entsprechend bezahlen. Da das Eintreiben dieser Forderung im Rahmen seines Unternehmens geschieht, kann der Unternehmer die dabei entstandenen Gerichtskosten und Anwaltskosten als Betriebsausgaben absetzen.