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Beim Schenken auch ans Finanzamt denken

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Die Zeit vor Weihnachten ist auch die Zeit in der Unternehmen andere Menschen mit Geschenken glücklich machen wollen. Beim Schenken gilt es jedoch aufzupassen.

Der Staat verdient beim Schenken mit und es kann zu einer Versteuerung kommen. Dann ist der ursprüngliche Sinn des Geschenkes nicht mehr vorhanden, da der Empfänger die Steuer zahlen muss, sofern man nicht genau aufpasst.

Pauschale Versteuerung

Es gibt jedoch die Möglichkeit eine Versteuerung für den Empfänger zu verhindern. In diesem Rahmen sind Geschenke bis zu 35 Euro netto unter einer Bedingung kein Problem. Dabei zahlt der Schenkende eine pauschale Steuer und darf im Gegensatz dazu die Kosten für das Geschenk als Betriebsausgabe geltend machen. Dieser Fall gilt ausdrücklich nur für Beschenkte die keine Angestellten im Unternehmen sind. Hier gestaltet sich der Fall anders. Sollte es zu keiner pauschalen Versteuerung kommen, muss der Geschäftspartner das Geschenk der Ertragssteuer unterwerfen und das Geschenk ab einem Wert von 10 Euro netto der Versteuerung unterwerfen. Hierbei muss der Wert dann im Zweifel erfragt werden oder es kommt zu einer Schätzung. Ob dies alles noch im Sinn der kleinen Aufmerksamkeit zu Weihnachten liegt darf in Frage gestellt werden. Geschenke sind in der Regel klassische Fehler auf die Betriebsprüfer bei einer Prüfung gerne achten. In jedem Fall sollte also die pauschale Versteuerung gewählt werden um mögliche Probleme von Beginn an zu umgehen.

Geschenke an eigene Mitarbeiter

Bei Geschenken an die eigenen Mitarbeiter gestaltet sich der Fall etwas anders. Generell zählt alles was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält als Arbeitslohn. Die einzige Möglichkeit besteht hier über steuerfreie Zuwendungen bis zu einem Wert von 40 Euro. Es darf sich dabei lediglich um Sachwerte handeln. Geldwerte werden in jedem Fall zum Arbeitslohn gezählt und unterliegen somit der Versteuerung.

 


Bildnachweise: © Peter Atkins/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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