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Übergangsfrist für zertifizierte Übermittlung an das Finanzamt

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

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Übergangsfrist für zertifizierte Übermittlung an das Finanzamt
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 wurde die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung geändert und bringt damit für Unternehmer neue Pflichten bezüglich der elektronischen Abgabe verschiedener Anträge und Anmeldungen für die zertifizierte Übermittlung mit sich.

Zertifizierte Übermittlung für mehr Sicherheit

Um die Sicherheit bei der Datenübermittlung zu gewährleisten, schreibt die Verordnung nun vor, dass ab dem 1. Januar 2013 folgende Dokumente nur noch elektronisch mit einem Zertifikat übermittelt werden dürfen:

Um ein solches Zertifikat zu erhalten, ist eine Registrierung im ElsterOnline-Portal erforderlich (wie man das ElsterOnline-Portal nutzt, lesen Sie hier). Das Softwarezertifikat wird nach der Registrierung ausgestellt.   Es wurde eine Übergangsfrist geschaffen, sodass die zertifizierte Übermittlung nicht sofort erfolgen muss. Bis zum 31. August 2013 können die oben genannten Meldungen und Anträge noch ohne Zertifikat übermittelt werden.

Ausnahmen von der Regel

Wie so oft, wenn es um die elektronische Abwicklung von Steuerangelegenheiten geht, gibt es auch bei der zertifizierten Übermittlung Härtefallregelungen. Unternehmern, denen man es nicht zumuten kann, dass sie die notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen, können sich von der Pflicht zur zertifizierten Übermittlung befreien lassen. Hierfür müssen sie einen Härtefallantrag bei ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Die Abgabe der genannten Meldungen kann dann weiterhin in Papierform erfolgen.

Praxistipp

Trotz der Übergangsfrist empfehlen wir Ihnen, sich zeitnah darum zu kümmern, ein Zertifikat zu bekommen. Nach der Registrierung im ElsterOnline-Portal kann es immer noch einige Tage dauern, bis das Zertifikat tatsächlich ausgestellt und zugesandt wird. Davon abgesehen gab es in der Vergangenheit immer wieder einmal technische Probleme bei der Nutzung von ElsterOnline, weshalb es sich empfiehlt, sich zeitnah um die Ausstellung des Zertifikats zu bemühen.


Bildnachweise:  © Yingko/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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