Ab dem 1.1.2007 wurde die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers neu geregelt. So ist die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.
Beim Bundesverfassungsgericht (BFH) ist unter dem Aktenzeichen AZ: VI R 13/09 ein Verfahren über die Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen anhängig.
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 13/09 (Aufnahme in die Datenbank am 19.3.2009)
Ist die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 bestimmte Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß?
Quelle: BFH
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