Damit Unternehmer Betriebsausgaben geltend machen können, müssen sie in der Regel eine echte Ausgabe tätigen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Selbstständige jedoch auch Betriebsausgaben ansetzen, obwohl keine Ausgaben getätigt wurden. Die Rede ist vom Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen.
Berlin, 22. Juni 2016 – Bei Unternehmern, die vorhaben, in den kommenden Jahren diverse Investitionen zu tätigen, könnte sich der Investitionsabzugsbetrag lohnen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmer gewisse Kennzahlen und andere Bedingungen einhält. Das Finanzamt gestattet den Abzug von 40 Prozent der geplanten Investitionskosten als Betriebsausgaben. Dadurch kann der Gewinn steuersparend gesenkt werden, ohne wirklich eine Ausgabe getätigt zu haben.
Unternehmer sollten allerdings auch beachten, dass dieser steuerliche Vorteil rückwirkend wieder geändert werden kann, sollte keine oder nicht die geplante Investition getätigt werden.
Voraussetzungen für Investitionsabzugsbetrag
Die Bedingungen und Voraussetzungen, damit Unternehmer in den Genuss des Investitionsabzugsbetrags kommen lauten wie folgt:
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Bei Gewinnermittlung nach EÜR, darf der Gewinn 2015 vor Abzug der geplanten Investition 100.000 Euro nicht übersteigen
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Bei Bilanzierung darf der Wert des Betriebsvermögens am 31.12.2015 nicht höher als 238.000 Euro sein
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Es werden nur geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen begünstigt (Immobilien, Patente etc. fallen damit weg)
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Die Investition muss im Jahr des Kaufes und auch im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden
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Die Investitionen müssen in den Jahren 2016 – 2018 erfolgen bzw. zunächst geplant werden
Wenn die Investition doch nicht getätigt wird
Wie bereits erwähnt, muss die Investition dann auch tatsächlich erfolgen. Wird sie nicht innerhalb des 3-Jahreszeitraums getätigt, wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend storniert. Die Folge für den Unternehmer ist dann, dass auch die Betriebsausgaben rückwirkend wegfallen und Steuernachzahlungen plus Zinsen drohen.
Unternehmer sollten auch bedenken, dass die betriebliche Nutzung nachgewiesen werden muss. Bei einem Autokauf bedeutet dies die Führung eines Fahrtenbuchs.
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