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Steuerberatungskosten nur teilweise Betriebsausgaben

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 30. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Das deutsche Steuerrecht ist so kompliziert, dass kaum ein Unternehmer ohne die Beratung eines Steuerberaters auskommt. Selbst für die Steuerberatungskosten müsste der Unternehmer eine Beratung in Anspruch nehmen,

um zu erfahren, in welcher Höhe diese Rechnung eine Betriebsausgabe darstellt.

Steuerberatungskosten sind Betriebsausgabe

Berät der Steuerberater den Unternehmer zu den Belangen des Unternehmens, sei es zur Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Investitionszulage oder Gewinnmaximierung, dann sind die Beratungskosten betrieblich veranlasst. Diese Kosten sind für den Unternehmer ohne Zweifel als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Steuerberatungskosten zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung

Erhält der Unternehmer eine steuerliche Beratung zu privat veranlassten Themen, wie z.B. Erbschaftssteuer, Eigenheimzulage oder das Ausfüllen des Mantelbogens bzw. der Anlage Kinder ist eine betriebliche Veranlassung nicht gegeben. Diese Anteile der Steuerberatungskosten zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind damit nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Hinweis: Die Steuerberater schlüsseln ihre Rechnungen im Allgemeinen nach betrieblich und privat veranlassten Kosten auf, so dass eine Aufteilung in Betriebsausgaben und privat veranlasste Kosten leichter fällt.

Quelle: Pressemitteilung BMF


Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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