Steuerberatungskosten sind nach wie vor unverändert steuerlich abziehbar, wenn es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt.
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Steuerberater eine Rechnung für die Ermittlung der Einkünfte stellt. So sind die Leistungen zur Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung weiterhin abzugsfähig. Die Streichung der Bundesregierung betrifft Leistungen, die damit nichts zu tun haben, bspw. das Ausfüllen der Formulare Mantelbogen oder der Anlage Kinder der Einkommensteuererklärung. Der Steuerberater muss also seine erbrachten Leistungen dahingehend teilen.