≡ Menu

Bundesfinanzhof überprüft Steuerpflicht von geringwertigen Geschenken an Geschäftsfreunde

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (58 Bewertungen)
Bundesfinanzhof überprüft Steuerpflicht von geringwertigen Geschenken an Geschäftsfreunde
Loading...

Die bisherige Praxis bei geringwertigen Geschenken zwischen 10 und 35 Euro ist, dass diese als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Die Empfänger müssen die Präsente jedoch bei der Einkommensteuerermittlung angeben und versteuern. Aktuell ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, das die bisherige Regelung überprüft.

Präsente an Geschäftspartner und Kunden werden von vielen Unternehmen genutzt, um Geschäftsbeziehungen aufzubauen und zu stärken. Sie stellen zudem eine wichtige Kundenbindungsmaßnahme dar auf die in Zeiten des immer stärker werdenden Wettbewerbs nicht verzichtet werden kann. Die Geschenke dürfen als Betriebsausgaben von den Einnahmen abgezogen werden, wenn der Nettowert der Geschenke 35 Euro pro Jahr und pro Person nicht überschreitet. Da diese Aufmerksamkeit einen Steuervorteil für das schenkende Unternehmen bedeutet, muss der Kunde oder Geschäftspartner dafür Einkommensteuer bezahlen. Die zweite Möglichkeit ist, dass die Steuer pauschal vom Schenkenden übernommen wird. In der Praxis wurde in der Vergangenheit aber nur selten diese Steuer abgeführt. Dadurch kam es oft zu erheblichen Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen.

Bundesfinanzhof überprüft die angeprangerte Einkommenssteuerpflicht

Der Bundesfinanzhof klärt aktuell in einem Einspruchverfahren, ob die Geschenke zwischen 10 bis 35 Euro weiterhin der Einkommensteuer unterliegen sollen oder ob diese aufgehoben wird. Unternehmer sollten daher, wenn sie einen Nachforderungsbescheid aus einer Betriebsprüfung erhalten haben, der Steuernachzahlungen von Geschenken betrifft, Einspruch dagegen erheben. Besonders wichtig ist auch, dass bis zum Abschluss des Verfahrens beim Bundesfinanzhof das Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens verlangt wird. Als Begründung sollte das aktuell anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof angeführt werden, damit dem Ruhen des Verfahrens stattgegeben werden kann.

Quellen


Bildnachweise: © Smileus/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen