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Doppelte Haushaltsführung: Selbstständige zahlen drauf

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Doppelte Haushaltsführung: Selbstständige zahlen drauf
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Selbstständige, die eine doppelte Haushaltsführung geltend machen und die private Nutzung ihres Firmenfahrzeugs über die 1%-Methode erfassen, müssen auch künftig nicht abziehbare Betriebsausgaben verbuchen. Das bestätigte der BFH mit seinem Urteil.

München, 21. Januar 2014 – Ein Selbstständiger, der selbst die 1%-Methode nutzt, um die Privatfahrten mit seinem Firmenwagen abzurechnen, hatte gegen die bisherige Regelung geklagt. Er wollte steuerlich so behandelt werden, wie Arbeitnehmer. Seine Klage scheiterte jedoch vor dem Bundesfinanzhof, der keine verfassungswidrige Benachteiligung in der Ungleichbehandlung erkennen konnte. Die abweichende Behandlung von Arbeitnehmern sei gerechtfertigt, weil diese den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vereinfache (Urteil vom vom 19. Juni 2013, Aktenzeichen VIII R 24/09).

Das gilt für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, welche eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, müssen für die wöchentliche Heimfahrt zur Familie, anders als Selbstständige, keinen zusätzlichen Nutzungswert versteuern. Dies ist in § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG geregelt. Weil sie für diese Fahrten im Gegenzug auch keine Werbungskosten geltend machen dürfen, führen die Heimfahrten mit dem Firmenwagen folglich nicht dazu, dass ihr Einkommen steigt.

Das gilt für Selbstständige

Selbstständige, welche die 1%-Methode nutzen, müssen die Heimfahrten dagegen nach folgender Formel berechnen:

Listenpreis des Fahrzeugs x 0,002 % x Entfernungskilometer.

Als Betriebsausgabe darf er hingegen nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer absetzen. Im Einzelfall können daraus hohe Gewinnzurechnungen folgen. Diese richten sich nach dem Listenpreis des Fahrzeugs, der Zahl der Heimfahrten und danach, wie groß die Entfernung zwischen den beiden Wohnsitzen ist. Eine Gewinnhinzurechnung in Höhe von 2.700 Euro ergibt sich beispielsweise für einen Selbstständigen, der an 45 Wochenenden nach Hause fährt, dabei eine einfache Strecke von 120 Kilometern fährt und einen Pkw besitzt, der einen Listenpreis von 40.000 Euro hat. Hier fallen nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 4.320 Euro an, von welchen er die Entfernungspauschale von 1.620 Euro abzieht. Die Differenz von 2.700 Euro wird dem Gewinn hinzugerechnet.

Bildnachweise: © Kzenon/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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