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Einnahmen und Betriebsausgabenpauschale für Tagesmütter

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 23. August 2017

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Einnahmen und Betriebsausgabenpauschale für Tagesmütter
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Tagesmütter, die fremde Kinder gegen Entgelt betreuen, erzielen Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit.

Erhalten Tagesmütter Pflegegeld vom Jugendamt, ist dieses ab 2009 nicht mehr steuerfrei, sondern muss versteuert werden.

Betriebsausgabenpauschale

Das BMF Schreiben vom 13.04.2007 Az. IV C 3 – S 2342/07/0001 weist darauf hin, das Tagesmütter aus Vereinfachungsgründen eine monatliche Betriebskostenpauschale ansetzen können. Pro Kind, das 8 Stunden betreut wird, kann die Tagesmutter monatlich eine Pauschale von 300,- EUR ansetzen. Ist die Betreuungszeit geringer, muss die Pauschale im Verhältnis gekürzt werden. Die Pauschale darf nicht höher sein, als die erzielten Einnahmen. Die Tagesmutter kann aber statt der Pauschale auch die tatsächlichen Kosten ansetzen.

Fazit

Im Einzelfall ist also genau durchzurechnen, mit welcher Form der Betriebsausgaben die Tagesmutter tatsächlich am günstigsten fährt.

Beispiel:

Eine Tagesmutter, die monatliche Einnahmen in Höhe von 400 Euro pro Kind erzielt und vier Kinder betreut, hat Gesamteinnahmen in Höhe von 1.600 Euro.

Nehmen wir weiter an, dass jedes dieser vier Kinder für sechs Stunden betreut wird, so ergibt sich eine Betriebskostenpauschale von 225 Euro pro Kind. Das sind Betriebskosten von insgesamt 900 Euro. Damit wären nur noch 700 Euro der Einnahmen als Gewinn zu versteuern. Liegen die tatsächlichen Kosten für die Betreuung der Kinder jedoch bei 250 Euro pro Kind, so können bereits 1.000 Euro als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Gewinn verringert sich damit noch einmal, und zwar auf 600 Euro. Liegen die tatsächlichen Kosten dagegen nur bei 200 Euro pro Kind, so sind nur 800 Euro als Betriebsausgaben absetzbar. Dadurch wäre ein Gewinn von 800 Euro zu versteuern. Die Entscheidung, wie abzurechnen ist, sollte deshalb immer im Einzelfall überprüft werden.

Quelle: BMF Schreiben vom 13.04.2007 Az. IV C 3 – S 2342/07/0001


Bildnachweise: © Robert Kneschke/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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