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Gottesanrufer für mehr Umsatz nicht als Betriebsausgabe absetzbar

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Gottesanrufer für mehr Umsatz nicht als Betriebsausgabe absetzbar
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Können die Kosten für einen Gottesanrufer, der Gott um neue Kunden und mehr Umsatz für ein schlecht laufendes Geschäft anruft, als Betriebsausgabe abgesetzt werden? Das Finanzgericht Münster verneinte diese Frage in einem vorliegenden Fall.

Münster, 2. April 2014 – Mit einem eher merkwürdigen Fall mussten sich die Richter am Finanzgericht Münster kürzlich beschäftigen. Ein Einzelhändler hatte in sechs aufeinander folgenden Jahren einen Gottesanrufer dafür bezahlt, für den betrieblichen Erfolg des Unternehmens zu beten. Diese Aufwendungen wollte er anschließend als Betriebsausgabe geltend machen.

Gottesanrufer als Betriebsausgabe

Der Einzelhändler handelte mit Uhren, Schmuck und Edelmetallwaren. Von 2005 bis 2010 leistete er jährlich Zahlungen an einen Gottesanrufer, der mit seinen Gebeten dafür sorgen sollte, dass das kränkelnde Unternehmen wieder an Fahrt aufnähme. Das zuständige Finanzamt prüfte den Sachverhalt im Rahmen einer Steuerprüfung und korrigierte die ergangenen Steuerbescheide in Hinblick auf die den Gottesanrufer betreffenden Rechnungen. Gegen diese Entscheidung ging der Steuerpflichtige gerichtlich vor.

Verweis auf andere Urteile

Um zu beweisen, dass spirituelle Dienstleistungen nicht per se vom Betriebsausgabenauszug ausgeschlossen wären, verwies der Kläger auf zwei Urteile aus der Vergangenheit. Dabei handelte es sich um folgende Urteile:

  • Urteil des BFH von 1987, Az. VI R 149/81: Hier ging es um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die Absolvierung einer Weiterbildung zum „Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung“ entstanden waren.
  • Urteil des FG München von 2009, Az. 10 K 1309/08: Der Steuerpflichtige ließ sich zum „Instructor für Meditation und buddhistische Philosophie“ weiterbilden – die gerichtlich zu klärende Frage war identisch.

Das Gericht lehnte diese Urteile jedoch als Verweis ab, da sich diese um einen gänzlich anderen Sachverhalt drehten, nämlich darum, ob die Kosten für eine Ausbildung mit spirituellem Hintergrund als Betriebsausgabe absetzbar wären, nicht jedoch um spirituelle Dienstleistungen.

Klage abgewiesen

Die Richter am Finanzgericht Münster sahen sich gezwungen, die Klage des Einzelhändlers abzuweisen. Hierfür führten sie mehrere Gründe an:

  • Es ließ sich nicht belegen, ob die Dienste tatsächlich erbracht worden sind.
  • Ebenso ist kein direkter Zusammenhang zwischen den Gottesanrufungen und der Umsatzsteigerung des Geschäfts nachzuweisen.
  • Da der Geschäftsführer sowie mehrere seiner Familienmitglieder und Gesellschafter den Gottesanrufer auch privat in Anspruch nahmen, war davon auszugehen, dass es sich – wenn überhaupt – um eine gemischt-veranlasste Ausgabe handelte. Der Einzelhändler hatte es aber, sollte er sich darauf berufen wollen, versäumt, den betrieblichen Anteil anhand geeigneter Belege nachzuweisen.
  • Es gibt keine wissenschaftlich belegbaren Erfahrungsschätze darüber, ob geschäftliche Erfolge durch die Kommunikation mit einem spirituellen Wesen überhaupt hervorgerufen werden können.

Des Weiteren verwiesen die Richter auf die grundsätzliche Definition der Betriebsausgabe, die den Abzug der strittigen Kosten ohnehin nicht ermögliche. Aufgrund der fehlenden Bedeutung ließen die Richter die Revision nicht zu.


Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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