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Hinweise zur Umstellung der Umsatzsteuer von 16% auf 19%

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 21. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Am 1. Januar 2007 steigt bekanntlich die Umsatzsteuer von 16% auf 19% (wir berichteten, Gesamtübersicht). Während langfristige Verträge zumeist längst angepaßt wurden und die Sache bei Vorausbestellungen meist eindeutig ist, hat die Steuererhöhung Betrügern genützt und die Preiserhöhungen im Handel vorgezogen.

Schwierig wird es aber in bestimmten Einzelfällen. Mit deutscher Gründlichkeit wurden hierfür Einzelregeln aufgestellt.

Grundsätzlich kommt es stets auf den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung und nicht den Tag der Abrechnung an. Durch Vorauszahlung kann man der Steuererhöhung also nicht entgehen. Wie ist es aber bei in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar ausgeführten bzw. andauernden Leistungen?

Teilleistungen sind möglichst aufzuteilen, was in vielen Fällen unproblematisch ist. Sofern noch nicht geschehen, sollten im alten Jahr erbrachte Leistungen daher möglichst zum 31. Dezember abgerechnet werden. ist dies nicht möglich, wie z.B. bei Telefonrechnungen mit festen Abrechnungszyklus, muß die Rechnung in 16% und 19% aufgeteilt werden. Die Finanzverwaltung hat sich aber tiefgreifendere Gedanken gemacht:

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird gemäß BMF-Schreiben 11.8.2006 in der Gastronomie zugelassen, daß auf Bewirtungsleistungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen und in der Nacht vom 31. Dezember 2006 zum 1. Januar 2007 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben ausgeführt werden, an anwesende Gäste während der ganzen Nacht noch zu 16 % ausgeführt werden. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.

Bei der Bereitstellung von Fahrzeugen an Arbeitnehmern gilt bekanntlich die 1%-Regel (§8 Abs. 2 EStG). Der geldwerte Vorteil beträgt dabei 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung und ändert sich durch die Steuererhöhung nicht, da es sich um einen historischen Preis handelt. Sehr wohl aber erhöht sich für den Arbeitgeber die Umsatzsteuerbelastung, denn die Umsatzsteuer beträgt dann ab 1.1.2007 ja 19/119 des geldwerten Vorteils.

Bei mit der vollen Umsatzsteuer belasteten Fahrausweisen (Strecke über 50 km) bleibt es bei dem Steuersatz von 16%, wenn die Fahrt planmäßig noch am 31. Dezember 2006 angetreten aber erst am 1. Januar beendet wird, auch dann, wenn das Verkehrsmittel verspätet ankommt und der Fahrgast seine Reise tatsächlich erst am 1. Januar beginnen kann.

Bei nachträglicher Vereinnahmung von Rechnungsbeträgen, die mit 16% in 2006 ausgestellt wurden aber erst in 2007 vom Kunden bezahlt werden, bleibt es beim ausgewiesenen Steuerbetrag – auch dann, wenn der Steuerpflichtige Unternehmer eine Einnahme-Überschuß-Rechnung anfertigt, also nicht buchführungspflichtig ist.

Nimmt ein Unternehmer Leergut zurück und erstattet einen dafür gezahlten Pfandbetrag, liegt eine Entgeltminderung vor. Der Unternehmer hat die geschuldete Umsatzsteuer zu berichtigen. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten wird zugelassen, die Steuerberichtigung nach folgendem vereinfachten Verfahren vorzunehmen: Erstattet der Unternehmer Pfandbeträge in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007, ist die Umsatzsteuer – soweit die zugrunde liegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen – nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16% zu berichtigen. Bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 31. März 2007 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19% zu berichtigen. Die weiteren Probleme beim Pfand im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer bleiben jedoch ungelöst.

Taxi- und Mietwagenunternehmer können die Einnahmen aus der Nachtschicht vom 31. Dezember 2006 zum 1. Januar 2007 für Beförderungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Steuersatz von 16% unterwerfen. Dies gilt nicht, soweit Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer in Höhe des ab dem 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatzes von 19% ausgewiesen wird.

Wir liefern übrigens noch bis zum 31. Dezember BWL CDs mit 16% Umsatzsteuer zum alten Preis – aber schon mit vollem 2007er-Stand.

Am 1. Januar muß dann die Abrechnung komplett auf 19% Umsatzsteuer umgestellt sein. Wichtige Handlungsfelder, die möglicherweise zu Überstunden führen können, sind:

  • Anpassen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Anzahlungen in 2006 für 2007 mit 19% besteuern, also möglicherweise Abrechnungen und Stammdaten entsprechend ändern
  • Daueraufträge und Lastschriftverfahren anpassen
  • Leasing- und umsatzsteuerpflichtige Mietverträge prüfen und entsprechend anpassen
  • Stammdaten von Kunden und Artikeln im jeweiligen EDV-System anpassen
  • In den meisten Softwaresystemen müssen auch entsprechende Buchungsschlüssel verändert werden
  • Preisangaben und Kataloge anpassen und neu drucken bzw. neu herausgeben
  • Internet-Auftritte entsprechend aktualisieren
  • Rechnungs- und Quittungsformulare und ähnliche Vordrucke elektronisch und auf Papier anpassen
  • Teilleistungen noch im alten Jahr möglichst mit STichtag 31. Dezember abrechnen
  • Umsatzsteuerpflichtige Entnahmen möglichst noch auf 2006 vorziehen
  • Die Wirkung der USt-Erhöhung auf Sachbezüge an Arbeitnehmer prüfen

Quelle: http://www.bwl-bote.de/20060222.htm


Bildnachweise: © v.poth/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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